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27. Mai 2019 - erstellt von Dominik Görtz
Diesel Abgasskandal – VW Daimler u. a. Ersatzlieferung eines Nachfolgemodells, kein Abzug für gefahrene Kilometer, Zinsen

Das OLG Karlsruhe und das OLG Köln haben jüngst in drei Fällen offene Fragen des Umtausches der Alt- mit Neu-Fahrzeugen entschieden.

Rücknahme und neues Ersatzfahrzeug

So sind zum einen mit einer Abschalteinrichtung ausgestattete und damit mangelhafte Fahrzeuge von den jeweils beklagten Autohäusern / Händlern zurück zu nehmen und den klagenden Käufern fabrikneue, typengleiche Ersatzfahrzeuge des Nachfolgemodells zu liefern.

Eine Nachlieferung sei weder unmöglich noch unverhältnismäßig. Selbst wenn das verkaufte Fahrzeug in der gleichen Art nicht mehr hergestellt werde, kann die Nachlieferung mittels einem typengleichen und gegebenenfalls höherwertigen Ersatzfahrzeug erfolgen. Dies gilt insbesondere, solange kein Software-Update als eine für den Verkäufer weniger einschneidende Maßnahme zur Verfügung steht.

Kein Nutzungsersatz für gefahrene Kilometer mit Alt-Fahrzeug

Außerdem seien die Käufer für die mit dem mangelhaften Fahrzeug zurückgelegten Kilometer nicht zur Zahlung von Nutzungsersatz verpflichtet.

Zinsanspruch auf Kaufpreiszahlung

Nach einem weiteren veröffentlichten Hinweisbeschluss des OLG Köln können Käufer neben dem Ersatz des Kaufpreises, auf diesen zusätzlich noch Zinsen erstattet bekommen.

Grundlage für die Rückerstattung des Kaufpreises ist ein Schadensersatzanspruch nach §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung durch VW. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 829, 246 BGB – sog. Deliktszins. Dieser werde immer dann fällig, wenn ein Sachverlust durch ein Delikt, wie zum Beispiel auch eine Geldüberweisung, eintritt. VW habe die Käufer in diesem Zusammenhang zur Zahlung des Kaufpreises veranlasst und ihnen so die Summe entzogen. Der Zinsbeginn kann dabei schon mit Kaufdatum eintreten.

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