Seit Inkrafttreten der Baurechtsreform ist nun ein halbes Jahr vergangen. Obwohl es sich hierbei um eine der umfangreichsten Reformen des BGB seit der Schuldrechtsmodernisierung handelt, scheint vielerorts noch eine eher abwartende Haltung zu herrschen. Dabei ist es allerhöchste Zeit, sich mit den gesetzlichen Neuregelungen vertraut zu machen. Denn die Rechtsfolgen falschen Handelns können gravierend sein.
I. Ziel der neuen gesetzlichen Regelungen:
Am 01.01.2018 trat das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung in Kraft.
Neben der Verbesserung des Verbraucherschutzes verfolgte der Gesetzgeber hiermit das Ziel, den komplexen auf eine längere Erfüllungszeit angelegten Bauverträgen besser Rechnung zu tragen und kostenintensive Konflikte und eine Störung des Liquiditätsflusses der Bauunternehmen zu vermeiden.
Ob diese Ziele mit den neuen gesetzlichen Regelungen erreicht werden können, wird wohl erst die Zukunft zeigen.
II. Einfach mal abwarten?
Bauunternehmer und Handwerker sollten sich – soweit sie dies noch nicht getan haben – schnellstmöglich auf die neuen „Spielregeln“ einstellen, die Ihnen die Baurechtsreform auferlegt.
Da die Anforderungen an die Vertragsgestaltung und die inhaltlichen Vorgaben des Gesetzgebers hierzu abhängig von der Art des Vertrages erheblich differieren, kommt kein in der Baubranche tätiges Unternehmen umhin, die von ihm bislang verwendeten Verträge einer erneuten rechtlichen Überprüfung und ggf. Überarbeitung zu unterziehen.
III. Lässt sich die Auseinandersetzung mit den neuen gesetzlichen Regelungen durch Verwendung eines VOB/B-Vertrages vermeiden?
Auch die Annahme, die neuen gesetzlichen Regelungen seien irrelevant, wenn der eigene Vertrag auf die Geltung der VOB/B verweist, stellt sich als Trugschluss dar. Zwar hat der Vergabe- und Vertragsausschuss entgegen der Annahme des Gesetzgebers den Inhalt der VOB/B bislang nicht an die neuen gesetzlichen Regelungen angepasst. Genau hierin liegt jedoch auch gleichzeitig das Problem.
Denn es dürften gleich mehrere der derzeit in der VOB/B enthaltenen Regelungen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach neuem Recht nicht standhalten und damit unwirksam sein.
Eine solche AGB-rechtliche Inhaltskontrolle findet nur dann nicht statt, wenn die VOB/B als Ganzes (ohne eine einzige abweichende Regelung) in den Bauvertrag einbezogen wird und es sich um einen B2B-Vertrag handelt.
IV. Wie geht es nach dem Vertragsabschluss weiter?
Sind die Verträge erst einmal im Lichte der neuen gesetzlichen Vorschriften überprüft und angepasst worden, endet die Auseinandersetzung mit der Baurechtsreform allerdings noch lange nicht.
Auch im Rahmen der Abwicklung der ab dem 01.01.2018 abgeschlossenen Verträge sind zahlreiche Neuregelungen zu beachten. Beispielhaft seien hier die Neuregelungen zur fiktiven Abnahme und zur Kündigung aus wichtigem Grund, das neue Anordnungsrecht des Bestellers in all seinen Facetten, der Anspruch des Unternehmers auf Zustandsfeststellung bei Abnahmeverweigerung, das Schriftformerfordernis bei Kündigung sowie die besonderen Informations- und Herausgabepflichten und das Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen genannt.
Welche dieser Regelungen im Einzelfall einschlägig sind, hängt auch hier wieder davon ab, welche Vertragsart („einfacher“ Werkvertrag, Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag) vorliegt.
Das Gesetz sieht in den einzelnen Bereichen diverse Fristen sowie bestimmte Anforderungen an die abzugebenden Erklärungen vor, deren Nichtbeachtung im schlimmsten Fall einen Verlust der eigenen Ansprüche zur Folge haben kann.
V. Seien Sie vorbereitet! Das Team von Görtz Rechtsanwälte unterstützt sie hierbei gerne!
Auch wenn einige der neuen gesetzlichen Regelungen voraussichtlich in den nächsten Jahren noch weitere Anpassungen durch den Gesetzgeber erfahren und durch Auslegung der Gerichte inhaltlich konkretisiert werden, müssen Sie bereits jetzt mit den neuen gesetzlichen Regelungen arbeiten!
Seien Sie hierauf vorbereitet und nutzen Sie gegebenenfalls ihren Wissensvorsprung anstatt durch falsches Agieren Rechtsnachteile zu erleiden.
Gerne unterstützen wir sie hierbei sowohl bei der Vertragsgestaltung als auch rechtsberatend im Rahmen der streitigen Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Ulla Böhler
Rechtsanwältin