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20. August 2018 - erstellt von Dominik Görtz
Das höchstrichterliche Verbot des Aufrechnungsverbots in Nr. 11 AGB-Sparkassen (Nr. 4 AGB-Banken) BGH, Urt. v. 20.03.2018 – XI ZR 309/16

BGH, Urt. v. 20.03.2018 – XI ZR 309/16

Gegenstand der Inhaltskontrolle war die Klausel, welche die Aufrechnung von Kundenforderungen gegen eine Sparkasse nur gestattete, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Der BGH stellt dazu fest, dass die Klausel der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht standhält, da sie „mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird“ (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), nicht in Deckung zu bringen sei.

Da die offen formulierte Klausel auch Forderungen des Verbrauchers aus dem Rückabwicklungsverhältnis nach Widerruf erfasse, mit denen er gegen Ansprüche der Bank aufrechnen könne, liege darin „eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts“. Ohne Möglichkeit zur Aufrechnung sei der Verbraucher gezwungen, selbst aktiv den Klageweg zu beschreiten und den hierfür erforderlichen Gerichtskostenvorschuss zu zahlen. Ebenso verweise das Aufrechnungsverbot den Verbraucher zur Verteidigung gegen eine vom Darlehensgeber verfolgte Klage auf die Erhebung einer Widerklage (auf die Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten). Ohne Aufrechnung sei es dem Verbraucher auch unmöglich, durch die rückwirkende (§ 389 BGB) Tilgung der Hauptforderung den Anfall von Verzugs- und Prozesszinsen zu begrenzen. Diese Auswirkungen der angefochtenen Klausel könnten den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten. Daraus ergebe sich eine unangemessene Benachteiligung des Kunden.

 

 

 

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