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6. Oktober 2020 - erstellt von Dominik Görtz
CE-Kennzeichnung – Pflichten des Herstellers, des Importeurs sowie des Händlers

Wer ist zur CE-Kennzeichnung von Produkten verpflichtet?

Grundsätzlich trägt der Hersteller die Verantwortung für die Anbringung der CE-Kennzeichnung. Dazu hat er vorab ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen.

Versäumt der Hersteller mit Sitz außerhalb der EU die CE-Kennzeichnung, dann kann und hat dies sein in der EU niedergelassener Bevollmächtigter nachzuholen.

Wenn weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter die CE-Kennzeichnung vorgenommen haben, ist derjenige dazu verpflichtet, der das Produkt in der EU erstmals in den Verkehr bringt, z.B. der Importeur. D.h. der Importeur muss dann selbst ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen in dessen Anschluss er sodann in eigenem Namen eine CE-Kennzeichnung vornehmen kann. Ergänzend muss der Importeur dann unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in der EU in Verkehr bringen.

Was gilt, wenn der Importeur oder Händler kennzeichnungspflichtige Produkte unter seinem Namen oder Marke in der EU in Verkehr bringt?

Sollte der Importeur oder Händler das Produkt unter seinem eigenen Namen (oder Marke) in Verkehr bringen indem er das Produkt entsprechend kennzeichnet, wird er einem Hersteller gleichgestellt. Ihn treffen damit auch alle Herstellerpflichten von der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens, der Archivierung aller Unterlagen bis hin zur Ausstellung der EU-Konformitätserklärung und der CE-Kennzeichnung.

Was gilt es zu beachten, wenn ein Unternehmen ein kennzeichnungspflichtiges Produkt ohne CE-Kennzeichnung von seinem Lieferanten erhalten hat?

Kennzeichnungspflichtige Produkte, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, dürfen nicht in der EU in den Verkehr gebracht werden. Gleiches gilt für nicht kennzeichnungspflichtige Produkte, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, da deren CE-Kennzeichnung nicht gestattet ist.

Es ist verboten ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen, wenn das Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, obwohl diese Produkte nach der bestehenden Gesetzeslage nicht kennzeichnungspflichtig sind (§ 7 II Nr. 1 ProdSG).

Eine zu Unrecht erfolgte CE-Kennzeichnung eines nicht kennzeichnungspflichtigen Produktes stellt ebenso einen Mangel dar wie die unterbliebene CE-Kennzeichnung eines kennzeichnungspflichtigen Produktes. Nach dem Produktsicherheitsgesetz dürfen solche Produkte nicht vertrieben werden. Diese sind damit in der vorliegenden Beschaffenheit nicht verkaufsfähig und mangelhaft. Der Händler als Käufer hat gegenüber seinem Lieferanten Gewährleistungsansprüche auf Nacherfüllung sowie ggfs. Rücktritt, Minderung und Schadensersatz.

Ist z.B. der in Asien ansässige Verkäufer für den Käufer nicht greifbar und möchte der Käufer die Produkte zur Schadensminderung gleichwohl in Verkehr bringen, muss er ein unzulässiges CE-Kennzeichen entfernen bzw. eine fehlende CE-Kennzeichnung kennzeichnungspflichtiger Produkte nachholen. Letzteres setzt voraus, dass der Händler die Produkte als eigene verkauft, als solche kennzeichnet und vor vorab u. a. ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführt und eine EU-Konformitätserklärung ausstellt.

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