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26. Juni 2018 - erstellt von Dominik Görtz
BGH: Unwirksame Gewährleistungsklausel in Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen Unternehmern

BGH Urteil v. 18.10.2017 – Az. VIII ZR 86/16

Amtliche Leitsätze

a) Die in einer Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen Unternehmern vom Käufer formularmäßig verwendete Klausel

Mehraufwand bei dem AG, der aus Mängeln von Liefergegenständen entsteht, geht in angefallener Höhe zu Lasten des AN. Der Mehraufwand ist dem AN durch den AG nachzuweisen.

hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, weil sie ohne sachlichen Grund von den Regelungen des gesetzlichen Kaufgewährleistungsrechts in einer Weise abweicht, die mit wesentlichen Grundgedanken dieser gesetzlichen Regelungen nicht zu vereinbaren ist.

b) Soweit der danach ersatzpflichtig gestellte Mehraufwand jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung allein an eine mangelbedingte Verursachung anknüpft, erfasst die Klausel in weitgehendem Umfang auch Aufwandspositionen, die – wenn überhaupt – nach der gesetzlichen Gewährleistungskonzeption nur von einer verschuldensabhängigen Schadens- oder Aufwendungsersatzhaftung gedeckt wären, und verschiebt dadurch eine Gewährleistungshaftung grundlegend zu Lasten des Verkäufers.

c) Soweit eine Erstattungspflicht darin ferner nicht auf Aufwendungen beschränkt ist, deren Anfall unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nach objektiven Maßstäben billigerweise notwendig und angemessen war, wird ein etwa in §§ 284, 439 Abs. 2 BGB als Ausdruck eines grundlegenden Gebotes der Gerechtigkeit angelegtes Erfordernis missachtet, wonach ein Käufer im Falle einer mangelhaften Lieferung nicht mit jedem nach dem Belieben oder den subjektiven Zweckmäßigkeitserwägungen des Käufers verursachten oder zur Beseitigung oder Milderung der Mangelfolgen veranlassten (Mehr-)Aufwand belastet werden darf.

d) Zudem schneidet die Klausel jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung dem Verkäufer hinsichtlich Entstehung und Höhe des Mehraufwands auch einen Mitverschuldens- oder Mitverursachungseinwand ab.

 

Hinweise:

Der Entscheidung des BGH vom 18.10.2017 lag das im BGB geregelte Kaufrecht mit Geltung bis zum 31.12.2017 zugrunde. Dieses findet auch noch künftig für alle Gewährleistungsangelegenheiten Anwendung, denen ein Vertragsschluss bis zum 31.12.2017 zugrunde liegt.

Nach dem neuen Kaufrecht, welches seit 01.01.2018 in Kraft ist und insbesondere eine verschuldensunabhängige Kostentragung für Aus- und Einbaukosten in  439 Abs. 3 BGB regelt, wäre die Entscheidung wohl grundlegend anders ausgegangen.

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