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8. September 2020 - erstellt von Dominik Görtz
Betriebsbedingte Kündigung während der Kurzarbeit

Bei der Einführung von Kurzarbeit wird davon ausgegangen, dass der Arbeitsausfall nur vorübergehend vorliegt. Für die Begründung einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitsausfall hingegen dauerhaft sein.

Schließen sich Kurzarbeit und betriebsbedingte Kündigung daher gegenseitig aus?

Nein – die Einführung von Kurzarbeit steht dem Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen grundsätzlich nicht entgegen.

Zwar spricht die Einführung von Kurzarbeit zunächst einmal dafür, dass die betroffenen Arbeitsplätze erhalten werden können. Stellt der Arbeitgeber aber während der Kurzarbeitsphase fest, dass entgegen seiner früheren Einschätzung ein Umstand vorliegt, der zu einem dauerhaften Arbeitsausfall führt, kann er eine wirksame betriebsbedingte Kündigung aussprechen. Diese Prognose muss schon im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv berechtigt sein. Dabei können sowohl Arbeitnehmer betroffen sein, die selbst nicht in Kurzarbeit tätig sind, als auch in Kurzarbeit befindliche Arbeitnehmer.

In seiner Entscheidung vom 23.2.2012 hat das BAG demzufolge festgestellt, dass trotz Kurzarbeit ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Kündigung vorliegen kann, wenn der Beschäftigungsbedarf für einzelne Arbeitnehmer aufgrund weiterer, später eingetretener Umstände dauerhaft entfällt. Dabei werden nicht nur neue Umstände umfasst. Auch wenn sich die erste Prognose als falsch erwiesen hat, kann von weiteren, später eingetretener Umstände auszugehen sein, die eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen.

Anders wird die Wirksamkeit von betriebsbedingten Kündigungen zu beurteilen sein, wenn Betriebsvereinbarungen bestehen, in denen betriebsbedingte Kündigungen zumindest für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen werden.

 

Jasmin Braunisch
– Rechtsanwältin –

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