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19. März 2020 - erstellt von Dominik Görtz
Aussetzung Insolvenzantragspflicht – Corona

Insolvenzantragspflicht für durch die Corona-Epidemie geschädigte Unternehmen soll ausgesetzt werden

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist gerade dabei eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht auszuarbeiten. Dadurch sollen Unternehmen geschützt werden, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten. Ähnliches gab es bereits anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016.

Es soll dadurch verhindert werden, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die vom Bund beschlossenen Hilfen aus organisatorischen und/oder administrativen Gründen nicht rechtzeitig bei den Firmen ankommen.

Nach § 15a Insolvenzordnung (InsO) muss eine Firma spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung einen Antrag auf Insolvenz stellen. Diese Frist ist während des ganzen Corona Wirrwarrs zu kurz bemessen. Der Staat will daher durch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.9.2020 den betroffenen Unternehmen helfen.

Diese Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll allerdings nur dann gelten, wenn die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung auf Grund der Auswirkungen der Corona-Epidemie entstanden ist und die Firma öffentlicher Hilfen beantragt bzw. ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen mit begründeter Aussicht auf Sanierung laufen hat.

Es ist für alle Betroffenen ( vom Kleinunternehmer in Form einer Personengesellschaft bis hin zu Mittelständlern in Form von juristischen Personen ) darauf zu achten, ob der Nachweis der Corona Kausalität geführt werden kann, Anträge auf Staatshilfe rechtlich fundiert gestellt wurden und ob gute Sanierungs- und Insolvenzberater in der Sache engagiert sind, um den notwendigen Nachweis für die positive Sanierungsaussicht zu bekommen. Sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen.

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