Die Bundesregierung hat am 02.09.2020 beschlossen, die Insolvenzantragspflicht für einen Teil der Unternehmen in der Coronakrise weiter auszusetzen.
Durch das Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) ist im März 2020 die Insolvenzantragspflicht für die Geschäftsleiter von Unternehmen ausgesetzt worden, die infolge der Covid-19-Pandemie insolvent geworden sind und dennoch Aussichten darauf haben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote oder auf andere Weise zu sanieren. Die Aussetzung der Antragspflicht läuft zum 30.09.2020 aus.
Die Bundesregierung hat die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) beschlossen. Die beschlossenen Änderungen sehen vor, die Aussetzung der Antragspflicht bis zum 31.12.2020 zu verlängern.
Diese Verlängerung soll jedoch nur für Unternehmen gelten, die infolge der Covid-19-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Denn anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen bestehen bei überschuldeten Unternehmen Chancen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden.
Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, könnten dagegen ihre fälligen Verbindlichkeiten bereits nicht mehr bezahlen. Das bedeute, dass es diesen Unternehmen nicht in ausreichendem Maße gelungen sei, ihre Finanzlage unter Zuhilfenahme der vielfältigen staatlichen Hilfsangebote zu stabilisieren. Um das erforderliche Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr zu erhalten, sollen diese Unternehmen daher nicht in die Verlängerung einbezogen werden.
Quelle: Pressemitteilung des BMJV v. 02.09.2020