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13. Juni 2018 - erstellt von Dominik Görtz
Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters (§ 89b HGB) auch bei Kündigung innerhalb der Probezeit

Die Tatsache, dass ein Handelsvertreterverhältnis von dem Prinzipal bereits während der Probezeit gekündigt wird, führt nicht zum Ausschluss des Handelsvertreterausgleichs. Dies entschied der EuGH 19.04.2018 (Az.: C-645/16) im Hinblick auf einen französischen Rechtsstreit.

Begründet wurde dies damit, dass die EU-Handelsvertreterrichtlinie, die sowohl dem französischen als auch dem deutschen Recht zu Grund liegt, abschließend Ausnahmefälle enthält, in denen eine Ausgleichszahlung nicht gefordert werden kann. Ein solcher Ausnahmetatbestand ist bei einer Kündigung des Prinzipals innerhalb der Probezeit aber gerade nicht einschlägig. Ziel der Handelsvertreter-Richtlinie ist es außerdem den Handelsvertreter für die von ihm erbrachten Leistungen, aus denen der Unternehmer über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus noch Vorteile zieht, zu entschädigen. Auch schon während der Probezeit kann der Handelsvertreter neue Kunden geworben oder Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert haben, woraus der Unternehmer wiederum nach Beendigung Vorteile ziehen kann. Ein Handelsvertreter muss daher konsequenterweise auch dann nach deutschem Recht einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB geltend machen können, wenn er in der Probezeit gekündigt wird. Kündigt der Handelsvertreter hingegen selbst, steht ihm keine Ausgleichszahlung zu. Ein weiterer wichtiger Ausschlussgrund für einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB kann in einem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters liegen.

Aber auch andere Faktoren wie die Sogwirkung einer Handelsmarke oder die konkrete Bestimmung einzelner Parameter können zumindest zu einer Minimierung des Ausgleichsanspruches führen. So ist zum Beispiel entscheidend, welche Umsätze in die Berechnung mit einbezogen werden, welche Zeitspanne für den Prognosezeitraum der Folgeumsätze zu Grunde gelegt und welche Kunden-Abwanderungsquote angenommen wird.

Jasmin Braunisch
– Rechtsanwältin –

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