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10. Juli 2020 - erstellt von Dominik Görtz
Abmahnfalle – Desinfektionsmittel können Arzneimittel sein (IHK Kassel)

Desinfektionsmittel aller Art sind zurzeit stark nachgefragt. Viele Internethändler bieten daher auch Desinfektionsmittel an. Doch hier droht eine tückische Abmahnfalle. Bei medizinischen Desinfektionsmitteln, wie beispielsweise dem beliebten Sterillium®, handelt es sich rechtlich gesehen um ein Arzneimittel. Wenn Humanarzneimittel über das Internet angeboten werden, ist zuvor eine Registrierung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) notwendig. Rechtsgrundlage ist § 67 Absatz 8 Arzneimittelgesetz.
Damit Käufer auf ersten Blick sehen können, ob der Verkäufer von Arzneimitteln korrekt registriert ist, gibt es des Weiteren die Verpflichtung, das sogenannte Versandhandels-Logo darzustellen. Das Logo muss auf die konkrete Anmeldung des Händlers verlinken. Bietet ein Händler im Internet Arzneimittel ohne Registrierung und ohne Darstellung des Logos an, ist dies gemäß § 3a UWG wettbewerbswidrig. Dies hat das Landgericht (LG) Hamburg bereits im Jahr 2016 entschieden (LG Hamburg, Beschluss vom 12. Januar 2016 Az. 312 O 5/16).
Ein Desinfektionsmittel muss aber nicht zwangsläufig ein Arzneimittel sein. Denkbar ist auch, dass es sich um ein Biozid handelt. Hat das Desinfektionsmittel eine Registrierungsnummer der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua), handelt es sich um ein Biozid, dass nach der Biozid-Meldeverordnung registriert ist. Die Registernummer besteht aus dem Buchstaben N und einer 5-stelligen Zahl.
Auch in diesem Fall können Internethändler Fehler machen, die zu einer Abmahnung führen können. Bei dem Angebot eines Biozids muss nach Artikel 72 der EU-Verordnung 528/2012 deutlich und vom Rest der Werbung abgehoben folgender Warnhinweis in die Produktbeschreibung mit aufgenommen werden:
Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.
Sowohl das Angebot von Bioziden ohne Registernummer wie auch ohne Warnhinweis ist wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden.

Quelle: https://www.ihk-kassel.de/beratung-service/recht/desinfektionsmittel-kann-arzneimittel-sein-4833074

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