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2. Juni 2020 - erstellt von Dominik Görtz
Zahlungsschwierigkeiten & Unternehmens-Insolvenz in Corona-Zeiten

Staatliche Hilfsprogramme – ein Sterben auf Raten

Wer wartet, bis die beantragten staatlichen Hilfen und Kredite bewilligt und ausbezahlt sind, für den kann es schon zu spät sein. Denn in der Zwischenzeit haben sich so viele Schulden angehäuft, dass, auch bei einem Anziehen des Geschäfts, die Altlast Ihr Unternehmen erdrücken kann.

Man darf nicht vergessen, dass ein Großteil der staatlichen Hilfen  zurückgezahlt werden muss.  Dies kann selbst in einem gesundem Marktumfeld nur gelingen, wenn man nach Erhalt der Hilfen durch höhere Umsätze und Margen mehr beiseite schaffen kann, als man das vor der Krise konnte. Durch staatliche Hilfsprogramme, wie jene zahlreichen, die aufgrund der Corona-Krise aktuell in den Fokus gerückt sind, kann eine drohende Zahlungsunfähigkeit gegebenenfalls mehrfach abgewendet werden. Die Überschuldung des Unternhemens bleibt jedoch und verhindert, dass es sich langfristig erholt – ein Sterben auf Raten also…

Risiko bei Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Auch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist risikobehaftet, da sie nur anwendbar ist, wenn ein Unternehmen sanierungsfähig und die Überschuldung / Zahlungsunfähigkeit durch die Corona-Krise bedingt ist. Kommt man am Ende zu dem Ergebnis, dass man doch einen Insolvenzantrag hätte stellen müssen (das aber im guten Glauben auf die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht gemacht hat) , so droht neben einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Insolvenzverschleppung auch, dass man für abgeflossene Gelder persönlich haftet und  wegen Unredlichkeit auf absehbare Zeit nicht mehr Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG werden kann.

Das Risiko der Schuldenanhäufung gilt auch für die folgenden gesetzlichen Erleichterungen, die gerade wegen der Corona Krise vom Gesetzgeber geschaffen wurden:

  • Ein Ausschluss der Kündigung von Mietverhältnissen durch den Vermieter wegen eines Zahlungsverzugs zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 wegen fälliger Mietzinsen ist nur dann zulässig, wenn der Mieter nachweisen kann, dass er seine Mietzahlungen wegen Corona nicht leisten konnte.
  •  Die Finanzverwaltung gewährt Steuerpflichtigen eine Herabsetzung von Steuerauszahlungen, zinslose Steuerstundungen, Verzicht auf Vollstreckung rückständiger Steuern und den Verzicht auf Säumniszuschläge, wenn der Steuerpflichtige nachweislich , unmittelbar und nicht unerheblich von den Auswirkungen der Corona Krise beeinträchtigt wurde.
  •  Verbraucher und Kleinstunternehmer haben ein Leistungsverweigerungsrecht bezüglich Dauerschuldverhältnissen (hierunter fallen nicht Miete, Pacht, Darlehen, Arbeitsvertrag), wenn sie ihre Leistungen infolge der Corona Krise nicht erbringen können. Hinzu kommt hier dass die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts durch den Schuldner für den Gläubiger nicht unzumutbar ist. D. h. selbst wenn der Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht hätte, es aber dem Gläubiger nicht zumutbar ist, muss der Schuldner leisten oder kündigen.
  •  Kann ein Verbraucher einen Verbraucherdarlehensvertrag, den er vor dem 15. März 2020 abgeschlossen hat, wegen der Corona Krise nicht bedienen, so sind ihm seine Zins- und Tilgungsleistungen für einen Zeitraum von zunächst drei Monaten ab Eintritt der Fälligkeit gestundet, wenn dem Darlehensgeber die Stundung nicht unzumutbar ist.

Egal ob Leistungsverweigerung, Stundung oder Ausschluss der Kündigung – der Schuldner bleibt in der Schuldenfalle und kann nicht wie im Falle einer Insolvenz einen Neuanfang ohne Altlasten beginnen.

Umso früher Sie Insolvenz anmelden, umso größer ist die Chance, dass Ihr Unternehmen im Insolvenzverfahren noch gerettet werden kann!

Sprechen Sie uns an, damit wir gemeinsam den idealen Weg für Sie finden.