Die Nutzung von „WhatsApp“ im Unternehmen und der Datenschutz
Die Kommunikation per WhatsApp ist sowohl bei Privatpersonen als auch im Unternehmensverkehr weit verbreitet. Schnell lässt sich eine Krankmeldung per Foto an den Vorgesetzten schicken oder ein Termin mit einem Geschäftspartner vereinbaren. Zudem bieten Unternehmer vermehrt Dienstleistungen per WhatsApp an. Der nachfolgende Beitrag widmet sich der datenschutzrechtlichen Problematik bei der WhatsApp-Nutzung im Unternehmen.
Die WhatsApp Inc. mit Sitz in Kalifornien gehört zum Unternehmen Facebook, gegen welches bekanntermaßen datenschutzrechtliche Bedenken bestehen. Selbiges gilt für die Nutzung des beliebten Messengers. So hat z.B. die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachen öffentlich betont, dass der Einsatz von WhatsApp durch Unternehmen zur betrieblichen Kommunikation wohl gegen die DSGVO verstößt.
Funktionsweise des Messengers
WhatsApp synchronisiert sich mit dem Adressbuch des Telefons. Hierfür muss der Nutzer bei der Installation des Messengers eine Erlaubnis zur Adressbuchabfrage erteilen. Anschließend werden die Adressbucheinträge automatisch auf die Server von WhatsApp geladen, gespeichert und in regelmäßigen Abständen abgeglichen, um neue Kontakte im Adressbuch hinsichtlich der Nutzung des WhatsApp-Messengers zu überprüfen.
Die Kontakte im Adressbuch stimmen hier der Verarbeitung durch WhatsApp nicht explizit zu! Ob andere Rechtsgrundlagen greifen, ist fraglich.
Nutzer und das Unternehmen WhatsApp erfahren zudem, wann andere Nutzer das letzte Mal online waren oder zumindest ob sie gerade aktiv sind. Ferner liegen Nachrichten, Bilder, etc. zumindest zeitweise auf den Servern des Anbieters.
Folgende datenschutzrechtliche Problemstellungen sind daher nicht zu unterschätzen:
- Übermittlung der Kontakte aus dem Adressbuch an WhatsApp
- Übermittlung personenbezogener Daten in die USA
- Nutzung personenbezogener Daten durch WhatsApp und gegebenenfalls andere Unternehmen des Facebook-Konzerns
WhatsApp bietet die Version „WhatsApp Business“ mit zusätzlichen Funktionen an, welche jedoch die entsprechenden Problemstellungen birgt und damit nicht als „datenschutzkonformer“ gilt.
Unternehmen müssen sich nun entscheiden, ob sie datenschutzrechtlich auf Nummer sicher gehen und „WhatsApp“ von den Diensthandys verbannen oder weiterhin die Vorzüge des Messengerdienstes nutzen wollen…
Karoline Nutz
-Rechtsanwältin-