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Neues Verpackungsgesetz: Änderungen für Hersteller & Händler

Ab dem 01. Januar 2019 gilt statt der altbekannten Verpackungsverordnung (VerpackV) das neue und pflichtenreiche Verpackungsgesetz (VerpackG). Der Gesetzgeber hat es sich zum Ziel gesetzt, durch die Neuregelungen des VerpackG die Recyclingquoten bei verschiedenen Arten von Verpackungsmaterialien wie beispielsweise Pappe oder Kunststoffen zu erhöhen und das gesamte Abfallaufkommen zu reduzieren – nicht ohne Konsequenzen für Hersteller und Händler. Diese müssen sich in ein Verpackungsregister eintragen lassen und jährlich angeben wie viele Verpackungen sie in Deutschland verkaufen. Auch die dualen Systeme informieren die Zentrale Stelle Verpackungsregister über die Verpackungen, die von den Herstellern bei ihnen lizenziert wurden. So soll abgeglichen und damit sichergestellt werden, dass das Recycling auch tatsächlich für die gesamte Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen bezahlt wurde.

Einen Überblick darüber, wer von diesen Neuerungen betroffen ist und unter welchen Voraussetzungen, welche Pflichten zu erfüllen sind, soll nachfolgender Beitrag geben.

  1. Verpackungsbegriff

„Verpackungen“ – das sind zunächst nach § 3 Absatz 1 VerpackG grundsätzlich:

„aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden“.

Die Begriffsbestimmung der Verpackung wird durch eine Liste von Kriterien und Beispielen in der Anlage 1 zum VerpackG ergänzt, die die Feststellung, ob nun eine Verpackung vorliegt oder nicht, erleichtern soll.

Um vom VerpackG erfasst zu sein, muss eine Verpackung aber zusätzlich unter eine der folgenden Kategorien zu fassen sein:

  • Verkaufsverpackungen (darunter fallen auch Service- und Versandverpackungen);
  • Umverpackungen bzw.
  • Transportverpackungen.

Sollte der Hersteller bereits einen Teil der Verpackung des Produkts lizensiert haben (z.B. den typisch designten Parfumglasflacon als Verkaufsverpackung sowie den Parfumkarton mit Aufdruck des Parfumherstellers als Umverpackung), so treffen den Händler nur noch Pflichten bezüglich der restlichen Verpackung. Die übrige Verpackung, für die der Händler einstehen muss, kann dann z.B. das Papppaket samt Styropor eine sog. Versandverpackung sein, mit dem das Parfum an den Endkunden durch einen Online-Händler ausgeliefert wird. Die Plastik- oder Papiertragetüte des Einzelhändlers vor Ort stellt daneben die klassische Serviceverpackung dar. Unter Transportverpackungen werden daneben zum Beispiel Paletten verstanden, die den Endverbraucher nicht erreichen.

  1. Verpflichtete – Vertreiber, Hersteller und Letztvertreiber

Vertreiber ist gemäß § 3 Absatz 12 VerpackG derjenige, der fertige Verpackungen in Verkehr bringt.

Der Hersteller ist eine Untergruppe des Vertreibers. Hinzu kommt lediglich das Attribut der erstmaligen Gewerbsmäßigkeit. Hersteller im Sinne des VerpackG ist daher nach § 3 Absatz 14 VerpackG derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt. Wichtig ist dabei den Herstellerbegriff verpackungsbezogen und nicht produktbezogen zu interpretieren. Hersteller ist somit beispielsweise auch derjenige Händler, der Waren versandfertig verpackt, also beispielsweise eine Versandverpackung erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt.

  1. Registrierung

Als wohl wichtigste Neuerung besteht nach § 9 VerpackG für Hersteller nach obiger Definition die Pflicht, sich vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen – Verkaufs- und Umverpackungen, die in der Regel beim Endverbraucher verbleiben – bei der neu eingerichteten „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ registrieren zu lassen. Tatsächlich möglich soll die Registrierung auf dieser Webseite wohl ab dem 3. Quartal 2018 sein. Hier werden die registrierten Hersteller sodann auch veröffentlicht.

Die Registrierungspflicht besteht unabhängig vom Verkaufsvolumen des Herstellers, sodass auch kleinere Hersteller zur Registrierung verpflichtet sein können. Für einen Hersteller besteht hingegen keine Registrierungspflicht, wenn er das Produkt samt Verpackungen von einem schon registrierten Hersteller in Deutschland bezieht.

Besteht eine Pflicht zur Registrierung und nimmt der Hersteller eine solche nicht vor, so ist es ihm verboten, systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr zu bringen. Auch der Vertreiber darf systembeteiligungspflichtige Verpackungen von nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern nicht (mit)verkaufen.

Registriert sich ein Hersteller nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig werden Bußgelder bis zu 100.000 Euro fällig. Sollte der Vertreiber die systembeteiligungspflichtige Verpackung dennoch zum Verkauf anbieten, so droht ihm ein Strafzahlung ebenfalls bis zu 100.000 Euro.

  1. Systembeteiligungspflicht

Ein Bußgeld sogar in Höhe von bis zu 200.000 Euro wird in Aussicht gestellt, wenn sich ein Hersteller nicht an einem System zur flächendeckenden Rücknahme beteiligt, obwohl er dazu nach § 7 Absatz 1 VerpackG verpflichtet ist.

Auch die Pflicht zur Systembeteiligung gilt – wie der Name schon sagt – nur beim Herstellen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Dies wird im Vergleich zur bisher geltenden Verpackungsverordnung noch deutlicher herausgestellt. Soweit ein System die vom Hersteller gemeldeten Verpackungen jedoch für nicht systembeteiligungspflichtig hält, hat es den Hersteller auf diesen Umstand hinzuweisen. Neu hinzugekommen ist außerdem die Pflicht des Herstellers, bei der Systembeteiligung seine Registrierungsnummer anzugeben. Dementsprechend muss sich ein Hersteller zunächst gemäß bei der Zentralen Stelle registrieren, bevor er sich überhaupt an einem System beteiligen kann.

Um die bisherige von System zu System abweichende Rückerstattungspraxis zu vereinheitlichen, steht dem Hersteller künftig ein gesetzlicher Anspruch auf Erstattung bereits geleisteter Systembeteiligungsentgelte für solche systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zu, die zunächst in Verkehr gebracht, dann aus bestimmten Gründen aber nicht an den Endverbraucher abgegeben wurden und somit auch nicht bei diesem als Abfall anfallen können. Dies ist jedoch nur möglich bei Beschädigung oder Unverkäuflichkeit der Verpackungen und wenn die Verpackungen vom Hersteller zurückgenommen und entsprechend des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) recycelt wurden.

  1. Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung

Bestehen bleibt daneben auch die Pflicht des Herstellers einer bestimmten Menge (z.B. 50.000 kg Papier/Jahr) an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen eine sog. „Vollständigkeitserklärung“ (VE) vorzulegen. Lediglich der Zeitpunkt wurde vom 01. Mai auf den 15. Mai verschoben und die Abgabe hat gegenüber der neu eingerichteten Zentralen Stelle zu erfolgen. Alle erstmalig in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen müssen darin aufgelistet sein.

  1. Mengenmeldung

Anders als bei der Vollständigkeitserklärung unter „5.“ gibt es bei der Pflicht zur Mengenmeldung nach § 10 VerpackG keine Mindestabgabemengen. Daher müssen auch Hersteller, die kleine Mengen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen in Verkehr bringen, eine Mengenmeldung an die Zentrale Stelle Verpackungsregister übermitteln.

Die Meldung umfasst die Daten, die die Hersteller auch im Rahmen der Systembeteiligung angegeben haben, d.h. neben der Registrierungsnummer die Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen. Außerdem sind der Name des Systems, bei dem die Beteiligung vorgenommen wurde und der Beteiligungszeitraum anzugeben. Auch die für die Sammlung und Verwertung von gebrauchten Verpackungen zuständigen dualen Systeme senden die entsprechenden Daten an die Zentrale Stelle Verpackungsregister („ Parallelmeldung“), weshalb ein Datenabgleich für die Zentrale Stelle Verpackungsregister einfach möglich ist.

  1. Rücknahmepflicht

Wie ist nun jedoch mit Verpackungen umzugehen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind – also z.B. Transportverpackungen und Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen?

Diese Fälle regelt § 15 Absatz 1 Satz 1 VerpackG. Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber sind verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Nur Letztvertreiber können sich nach § 15 Absatz 1 Satz 2 VerpackG darauf beschränken, lediglich solche Verpackungen zurückzunehmen, die von Waren stammen, die der jeweilige Letztvertreiber selbst in seinem Sortiment führt.

Herstellern und den ihnen in der Lieferkette folgenden Vertreibern wird jedoch nach wie vor offen gelassen, untereinander, sowie mit einzelnen nicht-privaten Abnehmern, einen abweichenden Ort zur Rückgabe und Kostenregelungen festzulegen.

Um ihrer Rücknahmepflicht vollumfassend gerecht zu werden, bereiten Systeme und Hersteller die zurückgenommenen Verpackungen zur Wiederverwendung nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 KrWG vor oder führen es dem Recycling zu.

  1. Sonderfall: Getränkeverpackungen

Von der Pfandpflicht erfasst werden nach § 31 VerpackG künftig auch Frucht- und Gemüsenektare, sowie Getränke mit Molkeanteil.

Letztvertreiber von Getränkeverpackungen unterliegen nach § 32 VerpackG in Zukunft außerdem einer Hinweispflicht hinsichtlich der Verwendung der Getränkeverpackungen nach der Rücknahme. Der Hinweis, ob die Verpackung „Einweg“ oder „Mehrweg“ darstellt, muss in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien Eingang finden, im Onlinehandel also auf der jeweiligen Produktseite.

Fazit

Das VerpackG zieht die oben beschriebenen detaillierten Änderungen nach sich, die es unbedingt zu beachten gilt. Anzuraten ist insbesondere eine frühzeitige Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister, da ab 01. Januar 2019 auch jeder Mitbewerber dort prüfen kann, ob eine Registrierung vorgenommen wurde und daher eine Abmahnung von Mitbewerberseite droht. Darüber hinaus ist eine Systembeteiligung ohne Registrierung auch nicht mehr möglich. Schließlich können Verstöße mit Bußgeldern bis zu 200.000 Euro geahndet werden.

 

Jasmin Braunisch
-Rechtsanwältin-
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