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Wirksamer Kaufvertrag über noch nicht konfigurierten Ferrari: Spezifikationskauf

Das OLG München hat mit Beschluss vom 03.07.2018 (19 U 742/18) entschieden, dass ein Kaufvertrag auch dann bereits wirksam abgeschlossen sein kann, wenn noch keine abschließenden Angaben über die Ausstattungsmerkmale eines zu liefernden Ferraris und dessen konkreten Kaufpreis getroffen worden sind.

Grundsatz: Einigung über Ausstattungsmerkmale und Kaufpreis

Grundsätzlich ist ein Kaufvertrag nur wirksam zustande gekommen, wenn sich die Vertragsparteien über alle wesentlichen Vertragsbestandteile („essentialia negotii“) geeinigt haben. Zu diesen wesentlichen Vertragsbestandteilen zählen auch die Ausstattungsmerkmale und der Kaufpreis einer Sache.

Ausnahme: Spezifikationskauf bei Handelsgeschäften

Ein Kaufvertrag ist jedoch trotz fehlender Bestimmung der Ausstattung und des konkreten Kaufpreises wirksam geschlossen, wenn:

–           mindestens einer der Vertragsparteien Kaufmann ist und

–           die Bestimmung der Ausstattung dem Käufer überlassen wird.

Im kaufmännischen Bereich ist es Ausdruck des gesetzlich geregelten sogenannten Spezifikationskaufes (§ 375 HGB), dass dem Käufer einer beweglichen Sache die Bestimmung über Form, Maß oder ähnliches überlassen wird. Unter § 375 HGB fallen sodann alle Fälle, in denen die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes teilweise offengelassen wurde, wie beispielsweise die Farbe, Dichte, Bearbeitungsweise, Güteklasse, Größe oder Menge.

Bestimmt genug – und der Kaufvertrag damit auch in dieser Hinsicht wirksam – ist nach der Entscheidung des OLG München im Übrigen die Bezugnahme auf den zum Zeitpunkt der Auslieferung geltenden Listenpreis.

Fazit und Auswirkungen

Diese rechtlichen Beurteilungen gelten natürlich für sämtliche käuflich erwerbbare Gegenstände, also etwa auch für Bau- und Anlagenteile jeglicher Art. Bei der (Rahmen-)Vertragsgestaltung ist die Gefahr der Auslegung gewisser vertraglicher Regelungen als Spezifikationskauf daher besonders zu berücksichtigen.

 

Jasmin Braunisch
-Rechtsanwältin-

IHK Heilbronn-Franken & Görtz Legal: Webinar am 05.02.2025 – Erste Erfahrungen mit der neuen EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR)

Veranstaltungsdetails:

Die Umsetzung der GPSR (General Product Safety Regulation – VO (EU) 2023/988) erweist sich als nicht ganz einfach, zumal es zu wenig für die Unternehmenspraxis nutzbare Literatur dazu gab.

Nach dem Inkrafttreten der GPSR am 13.12.2024 soll das dreistündige Webinar (einschließlich 20-minütiger Pause) einen praxisorientierten Überblick über die wichtigsten Fragen geben.

Der Referent Dominik Görtz von der Görtz Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Stuttgart ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht. Er ist seit vielen Jahren im Produktsicherheitsrecht tätig und berät mittelständische Unternehmen bei der Umsetzung der GPSR.

Das kostenfreie Webinar richtet sich ausschließlich an IHK-Mitgliedsunternehmen und findet am 05.02.2025 in der Zeit von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr statt.

Die Zugangsdaten zum Webinarraum erhalten Sie spätestens drei Tage vor dem Termin in einer separaten E-Mail.

Bitte beachten Sie, dass bei einem Webinar keine Teilnahmebescheinigungen ausgegeben werden.

Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung!

https://www.ihk.de/heilbronn-franken/system/veranstaltungssuche/vstdetail-antrago/5588746/19461?terminId=19461

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Görtz Legal berät mittelständische und größere Unternehmen aus Industrie und Handel sowie vermögende Privatpersonen in Angelegenheiten des Zivil-, Handels- und Wirtschaftsrecht.

In den Bereichen der Produkthaftung und Produktsicherheit teilen wir gerne unsere langjährigen Erfahrungen im gemeinsamen Austausch und bieten die Gelegenheit zur Zusammenarbeit in Beratungsprojekten oder Unternehmens-Workshops.

Wir freuen uns immer über die Kontaktaufnahme gleichermaßen engagierter und motivierter Kollegen/innen für einen ersten gemeinsamen Austausch.

Bitte wenden Sie sich gerne an uns.

Dominik Görtz
Rechtsanwalt

0711 / 365 917 10

goertz@goertz-legal.de