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Der Ex-Partner als Unternehmenserbe

Auch wenn die Scheidungsrate in den vergangenen Jahren rückläufig war, werden weiterhin rund 40 % der Ehen in Deutschland geschieden. Gerade für Unternehmer und ihre Unternehmen kann eine Scheidung einen erheblichen Liquiditätsabfluss bedeuten, weshalb diesen grundsätzlich empfohlen wird, zumindest das Unternehmen vor den negativen Folgen einer Scheidung durch den Abschluss eines Ehevertrages zu bewahren.

Oftmals unbeachtet bleiben in diesem Zusammenhang aber mögliche erbrechtliche Konsequenzen, denn erst nach Stellung des Scheidungsantrags entfällt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten und dies auch nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Scheidungsantrag vorliegen.

Zentrale Voraussetzung hierbei ist, dass die Eheleute mindestens ein Jahr vor Stellung des Scheidungsantrages voneinander getrennt gelebt haben müssen.

Während des Trennungsjahres, das dem Scheidungsantrag vorangehen muss gilt die gesetzliche Erbfolge wie auch eine mögliche testamentarische Erbfolge uneingeschränkt fort. Soll diese dem Ex-Partner aber Noch-Ehepartner soweit als möglich entzogen werden, bedarf es einer entsprechenden testamentarischen Verfügung.

Wer ein Einzeltestament errichtet hat, kann dies durch Errichtung eines neuerlichen, das ältere widerrufende Testament tun. Wer jedoch mit seinem Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament mit wechselseitigen Verfügungen errichtet hat, muss hierbei berücksichtigen, dass er dieses nicht ausschließlich durch ein neuerliches Einzeltestament widerrufen kann, sondern der Widerruf einer notariellen Beurkundung bedarf und dieser dem Ex-Partner (nachweislich) zugestellt werden muss. Erfolgt dies nicht, gilt das gemeinschaftliche Testament trotz möglicher, diesem zeitlich nachfolgender anderweitiger testamentarischer Verfügungen uneingeschränkt fort.

Dass aber auch der bloße Austausch der Erben unzureichend sein kann, zeigt in verheerender Konsequenz der Fall des Gewürzherstellers Ostmann.

Die Hauptgesellschafterin des Gewürzherstellers Ostmann hatte sich von ihrem Mann scheiden lassen und ihr Testament anschließend zu Gunsten ihrer Töchter geändert. Auf der Heimfahrt von einem Kurzurlaub verunglückte die Unternehmerin mit ihren beiden Töchtern tödlich. Während die Unternehmerin und ihre ältere Tochter auf der Stelle tot waren, wurde die jüngere Tochter mit schwersten Kopfverletzungen in ein Krankenhaus eingeliefert, in welchem diese kurz darauf ebenfalls verstarb.

Da die unverheiratete minderjährige Tochter kein eigenes Testament hinterlassen hatte und ihre Mutter in ihrem Testament für diesen Fall selbst ebenfalls keine Vorsorge getroffen hatte, trat bzgl. dem Tod der den Unfall kurzzeitig überlebenden Tochter die gesetzliche Erbfolge ein. Dies hatte zur Konsequenz, dass die zunächst testamentarisch von der Mutter auf ihre Tochter vererbte Gesellschaftsbeteiligung mit dem Tod der Tochter im Wege der gesetzlichen Erbfolge auf deren Vater und damit den Ex-Mann der vorverstorbenen Mutter vererbt wurde.

Aber auch weniger tragische Fälle können zur Konsequenz haben, dass der Ex-Partner auch wenn dieser selbst nicht Erbe wird, Einfluss auf das Unternehmen gewinnen kann, nämlich dann, wenn er als Sorgeberechtigter der minderjährigen Erben deren Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung wahrnimmt.

Fazit:

Gerade getrennt lebende oder bereits geschiedene Unternehmer mit noch minderjährigen Kindern bzw. solchen, die noch keine eigenen Abkömmlinge haben, sollten bei der Ausgestaltung Ihres Testamentes darauf achten, dass in diesem auch für den Fall der Fälle vorgesorgt wurde, der verhindert, dass das eigene Unternehmen in die Hände des Ex-Partners fallen kann. Die Stichworte für eine entsprechende Vorsorge lauten u.a. Nacherbfolge, Herausgabevermächtnis, Testamentsvollstreckung und beschränkte Vermögenssorge.

 

Axel Steiner
Rechtsanwalt

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