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Was droht den Autofahrern bei Nichtbildung einer Rettungsgasse für Rettungskräfte?

Die fehlende Bereitschaft vieler Autofahrer, den Rettungskräften einen schnellen Zugang zur Unfallstelle und den Verletzten zu ermöglichen, steht seit längerer Zeit im Zentrum der verkehrspolitischen Diskussion. Die Autofahrer müssen daher wissen, mit welchen Strafen sie zu rechnen haben, wenn sie ihre Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse, wenn Einsatzfahrzeuge anfahren, missachten. Das kann nämlich schnell ganz teuer werden, abgesehen von der Verhängung von Fahrverboten.

Seit September 2017 drohen den Autofahrern bei Nichtbildung einer Rettungsgasse für die Rettungskräfte mindestens EUR 200,00 Bußgeld anstatt wie zuvor EUR 20,00. Werden Dritte dabei gefährdet, erhöht sich die Geldbuße auf EUR 280,00. Kommt es zu einem Sachschaden, liegt das Bußgeld bereits bei EUR 320,00. Hinzu kommt in den letzten beiden Fällen ein einmonatiges Fahrverbot.

Die rechtliche Grundlage bildet dazu § 38 Absatz 1 StVO: „Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

Neue Bußgelder beim Nichtbilden einer Rettungsgasse (Rechtslage seit dem 19.10.2017)

Tatbestand Höhe des Bußgeldes Punkte im FAER Fahrverbot
Sie bildeten auf einer Autobahn oder Außerortsstraße keine freie Gasse zur Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen, obwohl der Verkehr stockte. EUR 200,00 2 kein
…mit Behinderung EUR 240,00 2 1 Monat
… mit Gefährdung EUR 280,00 2 1 Monat
… mit Sachbeschädigung EUR 320,00 2 1 Monat
Sie unterließen es, einem Einsatzfahrzeug mit blauem Blinklicht und Martinshorn sofort freie Bahn zu schaffen EUR 240,00 2 1 Monat
… mit Gefährdung EUR 280,00 2 1 Monat
… mit Sachbeschädigung EUR 320,00 2 1 Monat

 

N.Dinnebier
Rechtsanwältin

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