Mit Urteil vom 12.07.2018 (Az.: III ZR 183/17) hat der BGH entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht und diese damit einen Anspruch gegenüber dem Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorhandenen Kommunikationsinhalte haben.
Eine Mutter hatte Facebook dahingehend verklagt, ihr Zugang zum Nutzerkonto ihrer verstorbenen Tochter zu gewähren, da sie sich von diesem weitere Informationen zu den näheren Todesumständen ihrer Tochter erhoffte. Konkret geht es für die Eltern um die Frage, ob es sich bei dem Tod der Tochter um einen Unfall oder einen Suizid gehandelt hat.
Zwar hatte die Mutter die Zugriffsdaten von ihrer Tochter erhalten, Facebook hatte jedoch aufgrund eines Hinweises eines weiteren Nutzers über den Tod der Tochter deren Konto in den sogenannten „Gedenkzustand“ versetzt, was der Mutter ein Zugriff auf das Konto unmöglich machte.
Trotz entsprechender Aufforderung, das Konto ihrer Tochter wieder zu entsperren, wurde dies Seitens Facebooks mit dem Hinweis verweigert, dass der „Gedenkzustand“ nicht nur die Rechte toter Nutzer schützen würde, sondern auch die derer Facebook-Kontakte. Diese, so Facebook würden davon ausgehen, dass private Nachrichten auch privat bleiben würden.
Dieser Argumentation wollte der BGH unter anderem mit dem Hinweis, dass auch Briefe und Tagebücher Verstorbener auf deren Erben übergingen und es keinerlei Rechtfertigung dafür gebe, digitale Inhalte im Vergleich zu diesen anders zu behandeln, nicht folgen.
Letztlich schließe der Nutzer mit den Anbietern sozialer Netzwerke einen Nutzungsvertrag der mit dem Tod des Erblassers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf dessen Erben übergehe. Dementsprechend, so der BGH habe Facebook den Eltern Zugang zum Nutzerkonto ihrer verstorbenen Tochter zu gewähren.
Axel Steiner
Rechtsanwalt
für Erbrecht