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Bundesgerichtshof zu Ansprüchen des Mieters einer unrenoviert überlassenen Wohnung auf Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Vermieter

In zwei Verfahren (Az. VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18) hat der Bundesgerichtshof am 08. Juli 2020 entschieden, dass ein Mieter, dem eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen wurde und auf den die Schönheitsreparaturen nicht wirksam abgewälzt wurden, vom Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen kann, wenn eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustandes eingetreten ist. Allerdings hat der Mieter sich nach Treu und Glauben an den hierfür anfallenden Kosten (regelmäßig zur Hälfte) zu beteiligen, da die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu einer Verbesserung des vertragsgemäßen (unrenovierten) Dekorationszustands der Wohnung bei Mietbeginn führt.

Die Entscheidung knüpft an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2015 und 2018 (BGH, Urteil v. 18.03.2015 – VIII ZR 185/14; Urteil v. 22.08.2018 – VIII ZR 277/16) an, wonach die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter im Formularmietvertrag unwirksam ist, wenn diesem eine unrenovierte Wohnung überlassen wurde und er für die Übernahme der Schönheitsreparaturen keinen angemessenen finanziellen Ausgleich erhalten hat. Nach dem BGH trifft in diesen Fällen den Vermieter die gesetzlich in § 535 Abs.1 S. 2 BGB normierte Erhaltungspflicht, so dass dieser die Schönheitsreparaturen selbst ausführen muss.

Der Bundesgerichtshof hat in den genannten neuen Entscheidungen aus 2020 klargestellt, dass der Vermieter grundsätzlich die Wohnung nur in dem Zustand zu erhalten hat, in welchem er dem Mieter die Wohnung überlassen hat und damit im unrenovierten Zustand. Wenn sich dieser anfängliche Zustand im Laufe der Mietzeit wesentlich verschlechtert, steht dem Mieter ein Instandhaltungsanspruch gegenüber seinem Vermieter zu. Da die Wiederherstellung des Anfangszustandes jedoch in der Regel nicht praktikabel bzw. wirtschaftlich nicht sinnvoll ist und auch nicht im Interesse beider Vertragsparteien sein dürfte, muss im Interesse von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Ausgleich der jeweiligen Interessen von Vermieter und Mieter vorgenommen werden. Diesen Ausgleich nimmt der BGH nun dadurch vor, dass der Mieter in diesen Fällen zwar eine Renovierung verlangen kann, sich aber in angemessenem Umfang an den dafür erforderlichen Kosten beteiligen muss. Nach Ansicht des BGH ist in der Regel eine hälftige Kostenbeteiligung angemessen.

Verlangt somit der Mieter von seinem Vermieter in einem solchen Fall die Vornahme von Schönheitsreparaturen, so kann der Vermieter die hälftige Kostenbeteiligung des Mieters im Sinne eines Zurückbehaltungsrechts einwenden.

Online-Vortrag: 18.11.2025 – Aktuelles zur Produktsicherheit und Produkthaftung aus Unternehmersicht

Online-Vortrag: RA Görtz / IHK Karlsruhe am 18.11.2025 von 15.00-17.00 Uhr

Das europäische Produktsicherheits- und Produkthaftungsrecht ist spätestens seit Ende 2024 mit Geltung der neuen Produktsicherheitsverordnung 2023/988/EU sowie Erlass der neuen Produkthaftungsrichtlinie 2024/2853/EU aus seinem Dornröschenschlaf erwacht. Die aktuellen Entwicklungen der Regulatorik fordern von allen Wirtschaftsakteuren vielfältige Anstrengungen, um sichere Produkte in der Europäischen Union in Verkehr zu bringen und damit verbundene Haftungsrisiken nach Zivilrecht, öffentlichem Marktaufsichtsrecht und Strafrecht für Ihr Unternehmen und die handelnden Personen, möglichst gering zu halten.

Produktsicherheit beginnt idealerweise zu Beginn der Entwicklungsphase in einem ständigen Zusammenspiel der jeweiligen Fachbereiche Ihres Unternehmens. Um hierzu zum einen die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, aber auch bestmögliche Ergebnisse erzielen zu können und in nicht zu 100 % vermeidbaren Produktsicherheitsfällen bestmöglich aufgestellt zu sein, ist das bestehende Compliance System zu überprüfen und zu einem vollwirksamen „Product Compliance Management Systems“ weiterzuentwickeln.

Der Fachvortrag beleuchtet die wichtigsten rechtlichen Aspekte des Produktsicherheitsrecht wie auch den neuen Produkthaftungsregelungen aus Unternehmersicht mit Praxisbespielen und praktischen Handlungsempfehlungen.

Anmeldungen bitte gerne unter:
https://veranstaltungen.karlsruhe.ihk.de/b?p=produktsicherherheitprodukthaftung

IHK Heilbronn-Franken & Görtz Legal: Webinar am 05.02.2025 – Erste Erfahrungen mit der neuen EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR)

Veranstaltungsdetails:

Die Umsetzung der GPSR (General Product Safety Regulation – VO (EU) 2023/988) erweist sich als nicht ganz einfach, zumal es zu wenig für die Unternehmenspraxis nutzbare Literatur dazu gab.

Nach dem Inkrafttreten der GPSR am 13.12.2024 soll das dreistündige Webinar (einschließlich 20-minütiger Pause) einen praxisorientierten Überblick über die wichtigsten Fragen geben.

Der Referent Dominik Görtz von der Görtz Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Stuttgart ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht. Er ist seit vielen Jahren im Produktsicherheitsrecht tätig und berät mittelständische Unternehmen bei der Umsetzung der GPSR.

Das kostenfreie Webinar richtet sich ausschließlich an IHK-Mitgliedsunternehmen und findet am 05.02.2025 in der Zeit von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr statt.

Die Zugangsdaten zum Webinarraum erhalten Sie spätestens drei Tage vor dem Termin in einer separaten E-Mail.

Bitte beachten Sie, dass bei einem Webinar keine Teilnahmebescheinigungen ausgegeben werden.

Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung!

https://www.ihk.de/heilbronn-franken/system/veranstaltungssuche/vstdetail-antrago/5588746/19461?terminId=19461

Weihnachtsaktion Görtz Legal 2024 – Spende statt Geschenke