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Vertriebsrecht: Ausgleichsanspruch von Handelsvertretern und Vertragshändlern:

Gilt ein Kunde als Neukunde, auch wenn dessen Umsatz nicht verdoppelt wurde?

Nach § 89 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB erhält ein Handelsvertreter und ein ihm rechtlich gleichzusetzender Vertragshändler einen Ausgleichsanspruch für von ihm neu geworbene Kunden, aus deren Geschäftsverbindung der Unternehmer auch noch nach Beendigung des Vertriebsverhältnisses Vorteile ziehen kann.

Neu geworbenen Kunden stehen für die Berechnung des Ausgleichsanspruches auch solche Kunden gleich, mit denen der Handelsvertreter bzw. Vertragshändler die Geschäftsbeziehung nach § 89 b Abs. 1 S. 2 HGB „wesentlich“ erweitert hat, sogenannte „intensivierte Altkunden“.

In der Rechtsprechung im Vertriebsrecht für Handelsvertreter wurde eine „wesentliche“ Erweiterung zumindest immer dann angenommen, wenn die Umsätze eines schon zuvor beim Unternehmer geführten Kunden nach Tätigwerden des Handelsvertreters bzw. Vertragshändlers verdoppelt, also um 100 % gesteigert, wurden.

Dass diese verallgemeinernde Faustformel keine Stütze in der Handelsvertreter-Richtlinie (86/653/EWG), aus der der deutsche Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB entstanden ist, findet, greift nun das OLG Celle (Az.: 11 U 88/16) auf. Eine wesentliche Erweiterung der Geschäftsverbindung mit dem Kunden und damit die Berücksichtigung eines Kunden bei einem Ausgleichsanspruch könne vielmehr auch dann schon angenommen werden, wenn eine Umsatzsteigerung unterhalb der Verdoppelungsmarke verbleibe. Demnach sah das OLG Celle eine wesentliche Erweiterung der Geschäftsverbindung schon ab einer Umsatzsteigerung von 50 %.

Für die Praxis bleibt nun abzuwarten, ob sich auch andere Oberlandesgerichte dieser Auffassung anschließen werden. Dass eine feste Grenze – 100 % – als Pauschalbetrachtung zur Bestimmung der wesentlichen Geschäftserweiterung nicht geeignet ist, wurde jedenfalls auch schon vor der Entscheidung des OLG Celle in der juristischen Literatur kritisiert.

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