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„Böswillige“ Schenkungen zu Gunsten der neuen Lebensgefährtin

In seiner Entscheidung vom 12.09.2017 (Az.: 10 U 75/16) verurteilte das OLG Hamm die Lebensgefährtin des Vaters des Klägers zur Herausgabe von Schenkungen im Höhe von insgesamt rund 250.000 €.

Dem Urteil lag nachfolgender (vereinfacht dargestellter) Sachverhalt zu Grunde.

Die Eltern des Klägers hatten sich im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testamentes zunächst gegenseitig als Alleinerben des jeweils Erstverstorbenen eingesetzt und den Kläger zum Schlusserben des Längerlebenden bestimmt.

Nach dem Tod der Mutter, lernte der Vater seine neue Lebensgefährtin (die spätere Beklagte) kennen und schenkte dieser Vermögenswerte nach und nach Vermögenswerte im Gesamtwert von rund 250.000 €. Hintergrund der Übertragung der Vermögenswerte auf die Lebensgefährtin war, dass sich der Vater von seinem Sohn enttäuscht sah und daher sein „Restvermögen entsorgen“ wollte um es einer Vererbung auf den Kläger nach seinem Ableben zu entziehen.

Nach dem Tod des Vaters forderte der Kläger von der Lebensgefährtin die Herausgabe der erhaltenen Schenkungen.

Das OLG Hamm gab dem Kläger Recht und verurteilte die Beklagte zur Rückgabe der erhaltenen Geschenke. In seiner Entscheidung stützt sich das Gericht auf die Regelung des § 2287 BGB. Danach kann ein Vertragserbe (hier der Kläger) nach dem Anfall der Erbschaft vom beschenkten die Herausgabe eines Geschenkes verlangen, wenn der Erblasser im Wege der Schenkung in der Absicht gehandelt hatte, den Vertragserben zu beeinträchtigen.

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