Franchisesysteme gibt es in immer mehr Branchen. Ob im Immobilienbereich, der Gastronomie, der Vermittlung von Pflegekräften oder auch der privaten Schülerförderung – Franchisesysteme lassen sich für nahezu sämtliche Dienstleistungsangebote entwickeln und vermarkten.
Mit der steigenden Zahl von Franchiseverträgen steigt aber auch die Zahl derer, die aus unterschiedlichsten Gründen versuchen, ein bestehendes Franchisevertragsverhältnis wieder aufzukündigen und dies ggf. abweichend von den vertraglich vereinbarten Kündigungsmöglichkeiten bzw. -zeiten. Mit einher geht insbesondere in Fällen, in denen das Vertragsverhältnis frühzeitig außerordentlich beendet wird, die Frage, ob an den Franchisegeber geleistete Gelder (z. B. Eintrittsgebühr) wieder zurückgefordert werden können oder ob der Franchisegeber selbst gegenüber dem Franchisenehmer noch Zahlungsansprüche geltend machen kann.
Ordentliche Kündigung
Unproblematisch sind die Fälle, in denen ein Vertragspartner das Vertragsverhältnis unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen aufkündigt. In diesen Fällen regelt der Franchisevertrag mögliche nachvertragliche Pflichten der ehemaligen Vertragspartner. Rück- bzw. Nachzahlungsansprüche bestehen in diesen Fällen in der Regel nicht.
Aufhebungsvertrag
Wenig konfliktträchtig ist in der Regel auch die Vereinbarung von Aufhebungsverträgen, in welchen sich die Vertragsparteien über eine frühzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses verständigen. Abweichend von der Beendigung des Vertragsverhältnisses nach ordentlicher Kündigung enthalten Aufhebungsverträge üblicherweise Regelungen dahingehend, wie das Vertragsverhältnis zwischen den Vertragsparteien abgewickelt und insbesondere noch offene Zahlungsansprüche abgegolten werden. Auch enthalten Aufhebungsverträge bisweilen Regelungen, dass die vom Franchisenehmer gezahlte Franchisegebühr (anteilig) zurück zu erstatten ist.
Außerordentliche Kündigung
Soweit der Vertrag nicht zeitnah ordentlich gekündigt werden kann oder auch die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages nicht in Betracht kommt, stellt sich die Frage, ob eine der Vertragsparteien das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen kann.
Eine solche außerordentliche Kündigung soll nach der geltenden Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen möglich sein, nämlich dann, wenn einer der Vertragsparteien die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist und der Kündigende das Fehlverhalten des Vertragspartners zuvor ordnungsgemäß aber erfolglos abgemahnt hatte.
Kündigungsgründe können beispielsweise sein:
- Verstöße gegen Wettbewerbsverbote, Konkurrenztätigkeit,
- Verletzung des exklusiven Gebietsschutzes,
- Täuschung über wesentliche Vertragsgrundlagen,
- Nicht oder unzureichende Belieferung mit vertragsgegenständlichen Waren,
- Verstöße gegen die Berichts- und Informationspflichten,
- Manipulation von Franchisegebühren, verzögerte/unzureichende Abrechnung.
Das OLG Frankfurt hatte in einer Entscheidung vom 06.01.2012 geurteilt, dass eine außerordentliche Kündigung des Franchisevertrages auch dann möglich ist, wenn der Franchisegeber den Franchisenehmer nur unzureichend bzw. falsch über die Rentabilität des Franchisesystems informiert hat und es diesem damit nicht möglich war, sich ein realistisches Bild von der Zukunftsfähigkeit und den Entwicklungsmöglichkeiten des Unternehmens zu machen. Werden falsche oder irreführende Daten geliefert oder sind diese auf den von den Parteien vorgesehenen Standort nicht zugeschnitten, kann auch dies eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Nach der Rechtsprechung des OLG München (Urteil vom 14.10.2014) ist es für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung auch nicht zwingend erforderlich, dass jeder Pflichtverstoß für sich alleine derart schwerwiegend sein muss, dass er einem Vertragspartner das Festhalten am Franchisevertrag unzumutbar macht, vielmehr soll eine außerordentliche Kündigung auch dann gerechtfertigt sein, wenn es eine Vielzahl einzelner Vertragspflichtverletzung gibt, die für sich alleine eine entsprechende Kündigung zwar nicht rechtfertigt würden, die in ihrer Gesamtheit aber eine Fortführung des Vertragsverhältnisses als nicht mehr zumutbar erscheinen lassen.
Abmahnung
Wer es unterlässt, vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung das Fehlverhalten des Vertragspartners abzumahnen, wird in der Regel mit seiner Kündigung scheitern. Im Rahmen der Abmahnung muss der der Abmahnung zugrundeliegende Sachverhalt konkret dargelegt und die Pflichtverletzung genau bezeichnet werden, damit der Abgemahnte die Möglichkeit erhält, das abgemahnte Verhalten zu korrigieren. Lediglich pauschale Ausführungen bzw. Schuldzuweisungen reichen nicht für eine ordnungsgemäße Abmahnung aus.
Nur in den wenigsten Fällen kann auf eine Abmahnung vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung verzichtet werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Schuldner die seinerseits zu erbringende Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat oder wenn das Vertrauensverhältnis derart schwerwiegend gestört ist, dass eine Wiederherstellung dessen unmöglich erscheint.
Ob ein Fehlverhalten eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, ist grundsätzlich einzelfallabhängig zu prüfen. Dabei reicht es nicht alleine aus, dass das Fehlverhalten aus Sicht des Betroffenen eine Kündigung rechtfertigt, vielmehr müssen die Kündigungsgründe derart schwerwiegend sein, dass diese auch nach objektiven Gesichtspunkten ein Festhalten am Vertrag als unzumutbar erscheinen lassen. Sind diese gegeben, kann der Kündigende in der Regel auch Schadensersatzansprüche gegenüber dem ehemaligen Vertragspartner geltend machen sowie eine möglicherweise entrichtete Franchisegebühr (anteilig) zurückverlangen.
Wer das Vertragsverhältnis jedoch aus unzureichenden Gründen heraus außerordentlich zu kündigen versucht und nach Ausspruch der Kündigung die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten verweigert/einstellt, läuft Gefahr, seinerseits wegen der vertragswidrigen Verweigerung der weiteren Leistungserbringung in Anspruch genommen zu werden.
Axel Steiner
Rechtsanwalt