In seiner Entscheidung vom 08.11.2017 hatte sich der BGH (Az.: XII ZR 108/16) mit der Frage der Bewertung einer Unternehmensbeteiligungen im Zugewinnausgleich zu befassen.
Dem Urteil lag eine streitige Auseinandersetzung über die Höhe eines möglichen Zugewinnausgleichanspruchs nach rechtskräftiger Scheidung der Parteien zu Grunde. Der Beklagte hatte während der Ehe mit drei weiteren Gesellschaftern eine Firma gegründet.
Der Bundesgerichtshof hat die Unternehmensbewertung unter Anwendung des (ggf. modifizierten) Ertragswertverfahrens grundsätzlich als zulässig erachtet. Im Zusammenhang mit der damit verbundenen Frage der Berücksichtigung eines fiktiven Unternehmerlohns urteilte der BGH zudem, dass nicht nur eine unternehmensleitende Tätigkeit, sondern darüber hinaus auch eine solche nicht unternehmensleitende Tätigkeit des Gesellschafters bei der Ermittlung des Unternehmenswertes ertragsmindernd zu berücksichtigen ist, sondern auch eine solche, nicht unternehmensleitende Tätigkeit.
Hintergrund ist, dass der im Unternehmen betriebene Personalaufwand ein für die Ertragskraft dessen maßgeblicher Faktor ist. Soweit der Gesellschafter selbst ohne Vergütung Tätigkeiten jedweder Art für das Unternehmen erbringt und dadurch Personalkosten spart, ist hierfür ein kalkulatorischer Unternehmerlohn anzusetzen, weil einem potentiellen Unternehmenserwerber diese kostenlose Arbeitskraft dann nicht mehr zur Verfügung steht und er daher einen entsprechenden Mehraufwand zu verbuchen hätte. Die Berücksichtigung auch eines nicht unternehmensleitenden fiktiven Unternehmerlohns hat damit final eine Reduzierung des der Zugewinnermittlung zu Grunde liegenden Unternehmenswertes zu Folge und wirkt sich damit auch auf einen möglichen Zugewinnausgleichsanspruch selbst aus.