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Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich – Unternehmerlohn

In seiner Entscheidung vom 08.11.2017 hatte sich der BGH (Az.: XII ZR 108/16) mit der Frage der Bewertung einer Unternehmensbeteiligungen im Zugewinnausgleich zu befassen.

Dem Urteil lag eine streitige Auseinandersetzung über die Höhe eines möglichen Zugewinnausgleichanspruchs nach rechtskräftiger Scheidung der Parteien zu Grunde. Der Beklagte hatte während der Ehe mit drei weiteren Gesellschaftern eine Firma gegründet.

Der Bundesgerichtshof hat die Unternehmensbewertung unter Anwendung des (ggf. modifizierten) Ertragswertverfahrens grundsätzlich als zulässig erachtet. Im Zusammenhang mit der damit verbundenen Frage der Berücksichtigung eines fiktiven Unternehmerlohns urteilte der BGH zudem, dass nicht nur eine unternehmensleitende Tätigkeit, sondern darüber hinaus auch eine solche nicht unternehmensleitende Tätigkeit des Gesellschafters bei der Ermittlung des Unternehmenswertes ertragsmindernd zu berücksichtigen ist, sondern auch eine solche, nicht unternehmensleitende Tätigkeit.

Hintergrund ist, dass der im Unternehmen betriebene Personalaufwand ein für die Ertragskraft dessen maßgeblicher Faktor ist. Soweit der Gesellschafter selbst ohne Vergütung Tätigkeiten jedweder Art für das Unternehmen erbringt und dadurch Personalkosten spart, ist hierfür ein kalkulatorischer Unternehmerlohn anzusetzen, weil einem potentiellen Unternehmenserwerber diese kostenlose Arbeitskraft dann nicht mehr zur Verfügung steht und er daher einen entsprechenden Mehraufwand zu verbuchen hätte. Die Berücksichtigung auch eines nicht unternehmensleitenden fiktiven Unternehmerlohns hat damit final eine Reduzierung des der Zugewinnermittlung zu Grunde liegenden Unternehmenswertes zu Folge und wirkt sich damit auch auf einen möglichen Zugewinnausgleichsanspruch selbst aus.

IHK Heilbronn-Franken & Görtz Legal: Webinar am 05.02.2025 – Erste Erfahrungen mit der neuen EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR)

Veranstaltungsdetails:

Die Umsetzung der GPSR (General Product Safety Regulation – VO (EU) 2023/988) erweist sich als nicht ganz einfach, zumal es zu wenig für die Unternehmenspraxis nutzbare Literatur dazu gab.

Nach dem Inkrafttreten der GPSR am 13.12.2024 soll das dreistündige Webinar (einschließlich 20-minütiger Pause) einen praxisorientierten Überblick über die wichtigsten Fragen geben.

Der Referent Dominik Görtz von der Görtz Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Stuttgart ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht. Er ist seit vielen Jahren im Produktsicherheitsrecht tätig und berät mittelständische Unternehmen bei der Umsetzung der GPSR.

Das kostenfreie Webinar richtet sich ausschließlich an IHK-Mitgliedsunternehmen und findet am 05.02.2025 in der Zeit von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr statt.

Die Zugangsdaten zum Webinarraum erhalten Sie spätestens drei Tage vor dem Termin in einer separaten E-Mail.

Bitte beachten Sie, dass bei einem Webinar keine Teilnahmebescheinigungen ausgegeben werden.

Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung!

https://www.ihk.de/heilbronn-franken/system/veranstaltungssuche/vstdetail-antrago/5588746/19461?terminId=19461

Festanstellung Anwalt/Anwältin (m/w/d) im Zivilrecht

Görtz Legal berät mittelständische und größere Unternehmen aus Industrie und Handel sowie vermögende Privatpersonen in Angelegenheiten des Zivil-, Handels- und Wirtschaftsrecht.

In den Bereichen der Produkthaftung und Produktsicherheit teilen wir gerne unsere langjährigen Erfahrungen im gemeinsamen Austausch und bieten die Gelegenheit zur Zusammenarbeit in Beratungsprojekten oder Unternehmens-Workshops.

Wir freuen uns immer über die Kontaktaufnahme gleichermaßen engagierter und motivierter Kollegen/innen für einen ersten gemeinsamen Austausch.

Bitte wenden Sie sich gerne an uns.

Dominik Görtz
Rechtsanwalt

0711 / 365 917 10

goertz@goertz-legal.de

Derzeit keine Veranstaltungen!

Aufgrund der Corona-Pandemie planen wir bis auf Weiteres keine Präsenzveranstaltungen in unseren Kanzleiräumlichkeiten.

Bleiben Sie gesund!

Ihr Görtz Legal Team