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Erweiterter Anwendungsbereich: Händlerpflichten nach dem ElektroG

Anbieter von Elektro- und Elektronikgeräten haben insbesondere die Pflichten des ElektroG (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten), der EnVKV (Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung) und gegebenenfalls der EU-Verordnung Nr. 518/2014 im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet zu beachten.

Anlässlich der Erweiterung des Anwendungsbereiches des ElektroG zum 15.08.2018 und einer damit verbundenen Ausdehnung von Pflichten für bestimmte Händler von Elektro- und Elektronikgeräten, lohnt sich daher ein Blick auf die wichtigsten Grundsätze und Neuerungen des ElektroG.

  1. Rechtslage bis zum 14.08.2018

Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des ElektroG sind grundsätzlich Produkte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme bzw. elektromagnetische Felder erzeugen, verbrauchen, übertragen oder messen und für Spannungen von max. 1000 V (Wechselstrom) bzw. 1500 V (Gleichstrom) ausgelegt sind. Aber nur wenn ein Elektro- oder Elektronikgerät bis zum Stichtag des 14.08.2018 unter eine der in § 2 Absatz 1 ElektroG aufgelisteten Kategorien fiel, war der Anwendungsbereich des ElektroG samt seiner Pflichtenauflagen auch tatsächlich eröffnet.

  1. Rechtslage ab dem 15.08.2018

Dies ist nun jedoch anders. Ab dem 15.08.2018 gilt ein deutlich erweiterter sachlicher Anwendungsbereich des ElektroG. Erfasst sind jetzt vielmehr alle Elektro- und Elektronikgeräte, sofern sie nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen werden. Nicht zur Anwendung kommt das ElektroG demnach bei:

  • Geräten, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen, einschließlich Waffen, Munition und Wehrmaterial, die nur für militärische Zwecke bestimmt sind;
  • Geräten, die als Teil eines anderen Gerätes, das vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist oder nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, in dieses eingebaut sind und ihre Funktion nur speziell als Teil dieses anderen Gerätes erfüllen können;
  • Glühlampen;
  • Ausrüstungsgegenständen für einen Einsatz im Weltraum;
  • ortsfesten industriellen Großwerkzeugen;
  • ortsfesten Großanlagen (Das ElektroG gilt jedoch für Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert und darin eingebaut sind.) Ortsfeste Großanlage – das ist eine groß angelegte Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiterer Einrichtungen, die von Fachpersonal montiert, installiert und abgebaut wird, dazu bestimmt ist, auf Dauer als Teil eines Gebäudes oder Bauwerks an einem vorbestimmten und eigens dafür vorgesehenen Standort betrieben zu werden, und nur durch die gleichen, speziell konstruierten Geräte ersetzt werden kann;
  • Verkehrsmitteln zur Personen- und Güterbeförderung (das ElektroG gilt jedoch für elektrische Zweiradfahrzeuge, für die eine Typgenehmigung nicht erforderlich ist);
  • beweglichen Maschinen;
  • Geräten, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung speziell entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden, und
  • medizinischen Geräte und In-vitro-Diagnostika, bei denen jeweils zu erwarten ist, dass sie vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden, und aktive implantierbare medizinische Geräte.
  1. Rücknahmepflicht von Altgeräten

Vertreiben Händler also Elektro- und Elektronikgeräte nach der neuen Definition unter „ 2.“ – keine der besagten Ausnahmen ist einschlägig – und steht ihnen eine Lager- und Versandfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 qm zur Verfügung, treffen diese nach § 17 ElektroG die folgenden Rücknahmepflichten:

  • Unentgeltliche Rücknahme von Altgeräten bei Verkauf eines ähnlichen Neugerätes;
  • Unentgeltliche Rücknahme von kleineren Altgeräten (maximal fünf pro Geräteart).
  1. Pflicht zur Kennzeichnung

Nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 ElektroG hat der Händler, der selbst Elektro- und Elektronikgeräte aus Drittstaaten zum Vertrieb erworben und erstmalig in die EU importiert hat, daneben die Pflicht zur Kennzeichnung dieser Elektro- und Elektronikgeräte.

Die Kennzeichnung hat derart zu erfolgen:

  • Der Hersteller muss demnach eindeutig zu identifizieren sein;
  • Das Elektro- bzw. Elektronikgerät oder im Ausnahmefall die Verpackung, Gebrauchsanweisung oder der Garantieschein muss mit dem folgenden Symbol dauerhaft versehen sein:

  1. Registrierungspflicht bzw. Pflicht zur Prüfung der Registrierung

Nach § 6 Absatz 2 Satz 2 ElektroG dürfen Vertreiber Elektro- und Elektronikgeräte nicht zum Verkauf anbieten, wenn die Hersteller dieser Geräte oder im Fall der Bevollmächtigung deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Handelt der Vertreiber dieser Pflicht zuwider, wird er selbst als Hersteller behandelt. Dem Händler obliegen in diesem Fall dieselben Pflichten wie den Herstellern. Es wird daher dringend empfohlen, vor dem Vertrieb zu prüfen, ob der in Frage stehende Hersteller entsprechend registriert ist. Möglich ist dies kostenlos und unkompliziert unter https://www.ear-system.de/ear-verzeichnis/hersteller#no-back.

Ein Händler kann auch dann als Hersteller gelten, mit der Konsequenz, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen, wenn er als Importeur die Geräte erstmals in Deutschland in Verkehr bringt. Ist ausschließlich ein b2b-Gerät betroffen, befreit dies den Händler nicht von seiner Registrierungspflicht. Kann der Hersteller bzw. der ihm gleichgestellte Händler das Vorliegen eines b2b-Geräts jedoch glaubhaft machen, muss er zumindest keine insolvenzsichere Garantie nachweisen. Entscheidend bei der Betrachtungsweise, ob ein b2b-Gerät vorliegt ist der Einsatzbereich der möglichen Nutzung. Mit einzubeziehende Kriterien sind dabei der Verwendungszweck, etwaige besondere Voraussetzungen für den Einsatz des Geräts, die Größe des Geräts und ggf. andere Eigenschaften, die eine Nutzung im privaten Bereich unmöglich oder zumindest unwahrscheinlich machen.

Für den Händler, der die Registrierung des Herstellers jedoch ordnungsgemäß prüft und Elektro- und Elektronikgeräte nicht erstmals in Deutschland selbst in Verkehr bringt, bleibt aber festzuhalten, dass jedenfalls diesen keine Registrierungspflicht trifft.

 

Jasmin Braunisch
-Rechtsanwältin-
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