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Batterieverordnung EU/2023/1542- Zentrale Aspekte und Pflichten für die Einfuhr und Dokumentation von Gerätebatterien

Rechtliche Aspekte für Gerätebatterien für Elektrogeräte aus Sicht des Einführers

I. Abgrenzung Hersteller / Einführer

Hersteller (Art. 3 Nr. 60): natürliche oder juristische Person, die eine Batterie herstellt oder entwickeln/herstellen lässt und diese unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet.
Einführer (Art. 3 Nr. 62): natürliche oder juristische Person mit Sitz in der EU, die eine Batterie aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt.

Wichtig:
Wird eine Batterie unter der Marke des Einführers vermarktet, kann unabhängig von der tatsächlichen Fertigung eine Herstellerstellung des Einführers vorliegen (Art. 3 Nr. 60 lit. b). Die vertragliche und kennzeichnungsrechtliche Gestaltung der Geräte und Verpackung ist daher entscheidend.

Der Hersteller muss auf der Batterie benannt sein (Art. 38 Abs. 7).

Zusätzlich sind die Angaben des Einführers auf der Batterie oder – falls nicht möglich – auf Verpackung/Beilage anzubringen (Art. 41 Abs. 3).

II. Gerätebatterien in Verbraucherprodukten

Für Gerätebatterien (z. B. wiederaufladbare Batterien in Kopfhörern) gelten besondere Anforderungen:

1. Entnehmbarkeit und Austauschbarkeit (Art. 11)

Ab dem 18.02.2027 müssen Gerätebatterien durch Endnutzer entnehmbar und austauschbar sein.

1.1 Anforderungen:
– Entnahme mit handelsüblichen Werkzeugen
– Spezialwerkzeuge nur zulässig, wenn sie dem Endnutzer kostenlos zur Verfügung gestellt werden oder gängige Werkzeuge sind.
– Keine dauerhafte Verklebung oder Konstruktion, die Austausch faktisch verhindert.
– Ausnahmen gelten nur für bestimmte Produkte mit zwingenden Sicherheitsanforderungen (z. B. medizinische Geräte, bestimmte wasserexponierte Anwendungen).

1.2 Informationspflichten
Hersteller müssen:
Anleitungen und Sicherheitsinformationen zur Verwendung, Entnahme und zum Austausch bereitstellen.
Diese müssen dem Produkt beiliegen und öffentlich zugänglich auf der Website bereitgestellt werden.

1.3 Ersatzteilverfügbarkeit
Verbaute Gerätebatterien müssen noch 5 Jahre nach Inverkehrbringen der letzten Produkteinheit als Ersatzteil verfügbar sein (Art. 11 Abs. 5).
 
2. Kennzeichnungspflichten

2.1 CE-Kennzeichnung (Art. 38)
Batterien unterliegen einer eigenständigen CE-Kennzeichnungspflicht.
Das CE-Zeichen ist vom Hersteller anzubringen.
Voraussetzung ist eine erfolgreich durchgeführte Konformitätsbewertung nach Anhang VIII.
Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft auf der Batterie angebracht sein (alternativ Verpackung/Beilage, wenn technisch unmöglich).

2.2 Herstellerkennzeichnung (Art. 38 Abs. 7)

Folgende Angaben sind erforderlich:
Name oder eingetragene Handelsmarke
Postanschrift
elektronische Kontaktadresse (z. B. Website oder E-Mail)

Wenn auf der Batterie nicht möglich → auf Verpackung oder Begleitdokument.

2.3 Einführerkennzeichnung (Art. 41 Abs. 3)

Einführer müssen ebenfalls:
ihren Namen/Handelsnamen,
ihre Postanschrift,
elektronische Kontaktangaben

auf der Batterie oder – falls nicht möglich – auf Verpackung/Beilage anbringen.

2.4 Chemische Grenzwertkennzeichnung

Kennzeichnungspflicht bei Überschreitung folgender Schwellenwerte:
Pb (Blei) > 0,004 Massenprozent
Cd (Cadmium) > 0,002 Massenprozent
Hg (Quecksilber) > 0,0005 Massenprozent

2.5 Kennzeichnung nach Anhang VI

Ab 18.08.2025 – Anhang VI Teil B
Symbol der durchgestrichenen Mülltonne (getrennte Sammlung)

Ab 18.08.2026 – Anhang VI Teil A
Zusätzliche Kennzeichnungen u. a.:
Herstelleridentität
Batteriekategorie
eindeutige Identifikation
Produktionsdatum (Monat/Jahr)
Produktionsort
Gewicht
Kapazität
chemische Zusammensetzung
enthaltene gefährliche Stoffe (außer Hg, Cd, Pb)
ggf. kritische Rohstoffe
Angaben zu geeigneten Feuerlöschmitteln

2.6 Leistungs- und Haltbarkeitsanforderungen

Ab 18.08.2028 gelten Mindestanforderungen an:
elektrochemische Leistung
Zyklenfestigkeit
Haltbarkeit

Die konkreten Parameter werden durch delegierte Rechtsakte präzisiert.

2.7 QR-Code / Digitaler Batteriepass

Ab 18.02.2027 verpflichtend für:
LV-Batterien
Industriebatterien > 2 kWh
Elektrofahrzeugbatterien

Nicht verpflichtend für wiederaufladbare Gerätebatterien.

Falls Anbringung auf Batterie nicht möglich → auf Verpackung/Beilage.

3. EU-Konformitätserklärung (EU-KE)

3.1 Grundsatz

Die EU-Konformitätserklärung ist vom Hersteller der Batterie zu erstellen (Art. 38 Abs. 2, 3; Anhang IX).
Elektronische Bereitstellung ausreichend
Papierform auf Verlangen

Vorlage gegenüber Marktüberwachungsbehörden verpflichtend

3.2 Aufbewahrungspflichten

Hersteller: 10 Jahre ab Inverkehrbringen
Einführer: ebenfalls 10 Jahre (Art. 41 Abs. 7)

Einführer müssen sicherstellen, dass sie:
Zugang zur EU-KE haben
Zugang zu den technischen Unterlagen (Anhang VIII) haben
diese der Marktaufsicht unverzüglich bereitstellen können

3.3 Eigenständige EU-Konformitätserklärung der Batterie

Wesentlich:
Die Batterie ist ein eigenständiges reguliertes Produkt, auch wenn sie in ein Gerät integriert ist.

Daher:
eigene EU-KE für die Batterie erforderlich
getrennt von der EU-KE des Endgeräts
insbesondere zwingend, wenn Batterie- und Gerätehersteller nicht identisch sind

Die EU-KE muss nicht dem Produkt beiliegen.

3.4 Aktualisierungspflicht

Die EU-KE ist:
stets aktuell zu halten
unverzüglich anzupassen, wenn sich relevante Anforderungen ändern

4. Weitere Pflichten

4.1 Sorgfaltspflichten (Due Diligence)

Ab 18.02.2027 gelten Lieferketten-Sorgfaltspflichten für:
LV-Batterien
Industriebatterien
Elektrofahrzeugbatterien

Ziel: Identifikation und Minimierung von Risiken im Zusammenhang mit Rohstoffgewinnung (z. B. Menschenrechte, Umwelt).

Nicht einschlägig für typische Gerätebatterien in Audio-Produkten – aber mittelbar relevant bei entsprechender Produktdiversifikation.

4.2 Sammelquote für Gerätebatterien

Mitgliedstaaten müssen folgende Sammelquoten erreichen:
63 % bis 31.12.2027
73 % bis 31.12.2030

Dies wirkt sich indirekt auf Hersteller- und Einführerpflichten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) aus.

5. Handlungsempfehlungen

Klare rechtliche Einordnung: Hersteller- vs. Einführerstellung prüfen (Markenauftritt entscheidend).

Vertragliche Absicherung zur Sicherstellung des Zugriffs auf:
EU-Konformitätserklärung
Technische Dokumentation
Prüfberichte

Kennzeichnungsprüfung aller betroffenen Produkte.

Review Produktdesign im Hinblick auf Austauschbarkeit ab 2027.

Aufbau eines Compliance-Trackings für kommende Stichtage (2026–2028).

Görtz Legal – Stuttgart – Produktrecht
www.goertz-legal.de

Online-Vortrag: 18.11.2025 – Aktuelles zur Produktsicherheit und Produkthaftung aus Unternehmersicht

Online-Vortrag: RA Görtz / IHK Karlsruhe am 18.11.2025 von 15.00-17.00 Uhr

Das europäische Produktsicherheits- und Produkthaftungsrecht ist spätestens seit Ende 2024 mit Geltung der neuen Produktsicherheitsverordnung 2023/988/EU sowie Erlass der neuen Produkthaftungsrichtlinie 2024/2853/EU aus seinem Dornröschenschlaf erwacht. Die aktuellen Entwicklungen der Regulatorik fordern von allen Wirtschaftsakteuren vielfältige Anstrengungen, um sichere Produkte in der Europäischen Union in Verkehr zu bringen und damit verbundene Haftungsrisiken nach Zivilrecht, öffentlichem Marktaufsichtsrecht und Strafrecht für Ihr Unternehmen und die handelnden Personen, möglichst gering zu halten.

Produktsicherheit beginnt idealerweise zu Beginn der Entwicklungsphase in einem ständigen Zusammenspiel der jeweiligen Fachbereiche Ihres Unternehmens. Um hierzu zum einen die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, aber auch bestmögliche Ergebnisse erzielen zu können und in nicht zu 100 % vermeidbaren Produktsicherheitsfällen bestmöglich aufgestellt zu sein, ist das bestehende Compliance System zu überprüfen und zu einem vollwirksamen „Product Compliance Management Systems“ weiterzuentwickeln.

Der Fachvortrag beleuchtet die wichtigsten rechtlichen Aspekte des Produktsicherheitsrecht wie auch den neuen Produkthaftungsregelungen aus Unternehmersicht mit Praxisbespielen und praktischen Handlungsempfehlungen.

Anmeldungen bitte gerne unter:
https://veranstaltungen.karlsruhe.ihk.de/b?p=produktsicherherheitprodukthaftung

IHK Heilbronn-Franken & Görtz Legal: Webinar am 05.02.2025 – Erste Erfahrungen mit der neuen EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR)

Veranstaltungsdetails:

Die Umsetzung der GPSR (General Product Safety Regulation – VO (EU) 2023/988) erweist sich als nicht ganz einfach, zumal es zu wenig für die Unternehmenspraxis nutzbare Literatur dazu gab.

Nach dem Inkrafttreten der GPSR am 13.12.2024 soll das dreistündige Webinar (einschließlich 20-minütiger Pause) einen praxisorientierten Überblick über die wichtigsten Fragen geben.

Der Referent Dominik Görtz von der Görtz Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Stuttgart ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht. Er ist seit vielen Jahren im Produktsicherheitsrecht tätig und berät mittelständische Unternehmen bei der Umsetzung der GPSR.

Das kostenfreie Webinar richtet sich ausschließlich an IHK-Mitgliedsunternehmen und findet am 05.02.2025 in der Zeit von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr statt.

Die Zugangsdaten zum Webinarraum erhalten Sie spätestens drei Tage vor dem Termin in einer separaten E-Mail.

Bitte beachten Sie, dass bei einem Webinar keine Teilnahmebescheinigungen ausgegeben werden.

Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung!

https://www.ihk.de/heilbronn-franken/system/veranstaltungssuche/vstdetail-antrago/5588746/19461?terminId=19461

Weihnachtsaktion Görtz Legal 2024 – Spende statt Geschenke