Werden Batterien nicht oder nicht richtig registriert, unterliegen sie einem Verkehrsverbot. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ermöglicht es Wettbewerbern, die Falschregistrierung im Rahmen einer Abmahnung zu beanstanden.
Über eine entsprechende Abmahnung hatte das OLG Frankfurt zu entscheiden (Urteil v. 28. Februar 2019, Az.: 6 U 181/17). Zwischen den Parteien war strittig, ob Batterien für Fahrzeuge, mit denen Kinder selbst fahren können (Kinderautos), „Gerätebatterien“ oder „Industriebatterien“ im Sinne des Batteriegesetzes sind.
Das OLG Frankfurt ordnete die Batterien im konkreten Fall als „Industriebatterien“ ein – anders als der Beklagte, der die streitgegenständlichen Batterien als „Gerätebatterien“ registriert hatte.
Der Beklagte wurde folglich verurteilt, „es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Batterien und/oder Akkumulatoren, so wie geschehen über dessen Online-Shop an Verbraucher zu Zwecken des Wettbewerbs diese anzubieten, zu verkaufen und/oder in den Verkehr zu bringen, ohne hierfür zuvor bei den nach Gesetz zuständigen Register registriert worden zu sein (…)“.
Der Beklagte hatte sich hinsichtlich der Einordnung der streitgegenständlichen Batterien vorab beim zuständigen Umweltbundesamt „schlau“ gemacht und die Auskunft erhalten, es handle sich wohl um Gerätebatterien.
In Zweifelsfällen sei aber von Industriebatterien auszugehen, so das Gericht. Eine „fachliche Stellungnahme“ des Umweltbundesamt enthalte keinen verbindlichen Regelungsgehalt.