Die digitale Zeiterfassung mittels Fingerprint sichert in vielen Unternehmen die genaue Erhebung und Abrechnung von Arbeitszeiten und schützt Unternehmen davor, dass Mitarbeiter für Kollegen „mitstempeln“. Datenschutzrechtlich bietet sie gleich mehrere Fallstricke:
In der Regel werden bei der Zeiterfassung mittels Fingerprint zunächst aus den Fingerabdrücken die sog. „Minutien“ (individuelle Fingerlinienverzweigungen) extrahiert. Der Minutiendatensatz wird im Zeiterfassungsterminal gespeichert und zum Abgleich des Fingerabdrucks bei der An- und Abmeldung des Mitarbeiters verwendet.
Datenschutzrechtlich handelt es sich bei dem Minutiendatensatz um biometrische Daten, welche zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten zählen und als besonders sensible Daten nach der DSGVO einen besonderen Schutz verdienen.
Das ArbG Berlin (Urteil v. 16.10.2019, Az. 29 Ca 5451/19) urteilte, dass die Arbeitszeiterfassung durch ein Zeiterfassungssystem mittels Fingerprint nicht für die Durchführung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich und damit ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht zulässig wäre.
Die wirksame Einwilligung von Arbeitnehmern ist an besondere Voraussetzungen geknüpft. So sind für die Beurteilung der Freiwilligkeit der Einwilligung die im Beschäftigungsverhältnis bestehende Abhängigkeit der beschäftigten Person sowie die Umstände, unter denen die Einwilligung erteilt worden ist, zu berücksichtigen (§ 26 Abs. 2 BDSG).
Die betroffenen Arbeitnehmer haben überdies das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen.
Fazit: Keine Arbeitszeiterfassung per Fingerabdruck ohne die wirksam erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers!
Gerne helfen wir Ihnen bei der Erstellung DSGVO-konformer Einwilligungserklärungen weiter.
Karoline Nutz
Rechtsanwältin für Datenschutzrecht