Pünktlich zum Weihnachtsgeschäft tritt am 3. Dezember 2018 die neue EU-Geoblocking-VO (Verordnung EU 2018/302) in Kraft und soll im grenzüberschreitenden, europäischen Handel die Diskriminierung von Kunden aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder der Niederlassung verhindern. Online-Händler werden damit verpflichtet, an jeden Kunden innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums zu den gleichen Bedingungen zu verkaufen wie an nationale Kunden.
Beim sog. „Geoblocking“ wird zunächst durch Auslesung der Länderkennung der IP-Adresse der Standort des Kunden ermittelt, um sodann bestimmten Kundengruppen den Zutritt zu Internetinhalten zu verwehren oder ihn auf andere (landesspezifische) Internetinhalte mit anderen Konditionen weiterzuleiten.
Durch die Geoblocking-VO werden ab 3.12.2018 Beschränkungen sowie Zugangssperren zu Online-Benutzeroberflächen (z.B. Onlineshop, Apps, Online-Marktplätze) für grenzüberschreitende Geschäfte innerhalb der EU verboten. Überdies wird die Verwendung verschiedener AGB oder die verweigerung länderspezifischer Zahlungsmittel den Geoblocking-Maßnahmen gleichgestellt.
Die Verbote der Geoblocking-VO im Überblick:
- Verbot der Sperrung oder der Beschränkung des Zugangs von Kunden anderer Mitgliedstaaten zu Internetinhalten
- Verbot der Weiterleitung von Kunden aus anderen Mitgliedstaaten auf spezifische Länderversionen – außer der Kunde hat der Weiterleitung ausdrücklich zugestimmt
- Verbot der Anwendung unterschiedlicher Verkaufsbedingungen (Preise, Zahlungsbedingungen, u.a.)
- Verbot der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen für den Zahlungsvorgang
Die Verordnung gilt unter anderem nicht für Gesundheitsleistungen, soziale Dienste, Finanzdienstleistungen, Beförderungsleistungen und Streaming-/Download-Angebote für urheberrechtlich geschützte Werke. Allerdings ist die Geltung im B2C- & B2B-Gewerbe möglich! Gegenüber Unternehmenskunden ist die Geoblocking-VO daher nicht zu vernachlässigen, soweit diese Waren oder Dienstleistungen für den Eigengebrauch (als Endkunden) kaufen.
Online-Händler sollten jetzt zum einen technisch eingerichtete Diskriminierungsmaßnahmen im Online-Shop beseitigen. Andererseit sind AGB daraufhin zu überprüfen, ob sie Kunden in verbotener Weise diskriminieren. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass Verstöße gegen die Geoblocking-VO künftig bußgeldbewehrt und über das Wettbewerbsrecht abmahnfähig sind!
Karoline Nutz
-Rechtsanwältin-