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27. Mai 2019 - erstellt von Dominik Görtz
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht  

Der BGH hat in einem viel beachteten Beschluss entschieden, welche Anforderungen eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen erfüllen müssen. Anlass für diese Entscheidung war folgender

Sachverhalt:

Eine Mutter von drei erwachsenen Töchtern erlitt 2011 einen Hirnschlag. In Folge dessen musste sie im Krankenhaus durch eine Magensonde künstlich ernährt werden. Die Patientin hat 2003 und 2011 zwei wortlautidentische Patientenverfügungen verfasst und unterschrieben. Hierin hat sie unter anderem niedergelegt, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen, wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe oder es zu einem nicht behandelbaren, dauernden Ausfall lebenswichtiger Funktionen ihres Körpers komme.

In den Patientenverfügungen erteilte sie auch einer ihrer Töchter die Vollmacht, an ihrer Stelle mit den behandelnden Ärzten alle erforderlichen Entscheidungen abzusprechen, ihren Willen einzubringen und in ihrem Namen Einwendungen vorzutragen, die die Ärzte berücksichtigen sollten.

2003 ließ sie eine notarielle Generalvollmacht erstellen, in der sie ihre Tochter zur Vertretung in Fragen der medizinischen Versorgung und Behandlung bevollmächtigte. Die Generalvollmacht enthielt unter anderem auch die Befugnis, über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zu entscheiden. Im Fall einer zum Tode führenden Krankheit erklärte die Patientin, dass sie keinen Wert auf lebensverlängernde Maßnahmen lege, wenn eine Besserung des Zustandes nicht zu erwarten sei.

Obwohl die formwirksam erstellten Patientenverfügungen von Gesetzes wegen gegenüber jeder Person, insbesondere auch gegenüber Bevollmächtigten und Ärzten, bindend sind, entschied die bevollmächtigte Tochter im Jahre 2013 zusammen mit den behandelnden Ärzten, dass die künstliche Ernährung über die Magensonde nicht eingestellt werden sollte.

Die beiden nicht bevollmächtigten Töchter wollten die Regelungen in den Patientenverfügungen gerichtlich durchsetzen. Der BGH hatte insoweit zu entscheiden, ob die Patientenverfügungen hinreichend konkret formuliert waren und damit ihre Bindungswirkung auch gegenüber der Bevollmächtigten sowie den Ärzten entfaltete und folglich die künstliche Ernährung zu beenden gewesen wäre.

Entscheindung des BGH:

Zunächst hielt der BGH fest, dass die Bevollmächtigung der Tochter für den Bereich der gesamten Gesundheitsfürsorge und somit insbesondere auch für Frage im Zusammenhang mit der Fortführung oder dem Abbruch der künstlichen Ernährung, den gesetzlichen Anforderungen entspreche und daher nicht zu beanstanden sei.

Bezüglich der Formulierungen in den Patientenverfügungen entschied der erjedoch, dass diese nicht hinreichend konkret gefasst wurden. Eine unmittelbare Bindungswirkung entfalte eine Patientenverfügung nur, wenn ihr eine konkrete Entscheidung des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen, entnommen werden könne. Allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung ein „würdevolles Sterben zu ermöglichen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten sei“, oder ähnliche Formulierungen, die in den meisten Patientenverfügungen, insbesondere in den Vordrucken im Internet zu finden sind, sind demnach nicht (mehr) ausreichend.

Auch die Äußerung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen“ genügen den Anforderungen des BGH nicht.

Solche Situationen seien nicht ausreichend bestimmt und lassen zu viel Interpretationsspielraum. Derartige Formulierungen können laut BGH konkretisiert werden, wenn sie bestimmte ärztliche Maßnahmen benennen oder auf eine ausreichend spezifizierte Krankheit oder Behandlungssituation erfolgt.

Der BGH hat in seinem Beschluss jedoch auch angeführt, dass die Anforderungen an die Bestimmtheit nicht zu hoch sein dürfen. Er sieht es deshalb als ausreichend an, wenn der Betroffene umschreibend festlegt, welche bestimmten Lebens- und Behandlungssituationen umschrieben werden.

Fazit:

Jede Person sollte eine Patientenverfügung und eine Generalvollmacht haben, um für den Krankheitsfall oder einen Unfall gerüstet zu sein. Die sich aus dem Grundsatzurteil des BGH ergebenden geänderten Anforderungen an eine Patientenverfügung haben zur Folge, dass unzählige Patientenverfügungen ihre Wirksamkeit und damit ihre Bindungswirkung verlieren. Wir raten Ihnen Ihre Patientenverfügung und gegebenenfalls auch Ihre Generalvollmacht von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

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