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Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz) vorgelegt.
Hintergrund ist, dass die durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21.04.2015 (BGBl. I 2015, 610) eingeführten Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn (sog. Mietpreisbremse) bislang insgesamt nicht zu den erhofften Wirkungen geführt haben. Der Entwurf strebe einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen Mietern und Vermietern an.
Er sieht unter anderem vor, dass in Zukunft Mieter aufgrund einer neuen vorvertraglichen Auskunftsverpflichtung des Vermieters bereits bei Begründung des Mietverhältnisses erfahren, ob der Vermieter sich auf eine Ausnahme berufen kann. Eine zu hohe Miete muss der Mieter dem Vermieter in Zukunft nur noch in einfacher Weise mitteilen („rügen“).
Des Weiteren wird zum Schutz der Mieter vor dem sog. Herausmodernisieren und zur Eindämmung der (weiteren) Gentrifizierung von Quartieren ein neuer Ordnungswidrigkeitentatbestand über die Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise in das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 eingefügt.
Quelle: Juris AG
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