Maklerrecht – Auskunftspflicht des Maklers bei Doppeltätigkeit
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat für den Fall der sukzessiven Doppelbeauftragung entschieden, dass ein Makler auf Verlangen seines Kunden nach § 656c BGB verpflichtet ist, den mit dem anderen Maklerkunden abgeschlossenen Maklervertrag vorzulegen. Solange der Makler dem Verlangen des Kunden auf Vorlage des Vertrags nicht nachkommt, steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht an der Maklerprovision zu. Eine dennoch erhobene Klage auf Zahlung der Maklerprovision ist dann als unbegründet abzuweisen.
Bundesgerichtshof, Urteil v. 21.03.2024, Az. I ZR 185/22
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