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8. Oktober 2018 - erstellt von Dominik Görtz
Erbrecht / Unternehmensnachfolge – Lebzeitige Hofübereignung begründet keinen Pflichtteilsanspruch

Erbrecht – Gesellschaftsrecht – Unternehmensnachfolge

Das OLG Hamm hat am 05.10.2018 entschieden, dass ein zu Lebzeiten auf den Sohn des Erblassers übertragener Hof nicht mehr in den Nachlass fällt. Der Hof ist für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs der Ehefrau damit nicht mehr relevant.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts im Erbrecht scheidet ein Abfindungsanspruch zugunsten der Antragstellerin nach § 12 Abs. 1 HöfeO aus. Die Antragstellerin ist nach ihrer Enterbung weder zum Zeitpunkt der Hofübertragung noch bei Eintritt des Erbfalls Miterbin nach dem Erblasser gewesen.

Auch ein Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB steht der Antragstellerin nicht zu. Bei der Berechnung des Pflichtteils ist auf den Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt hat der Hof aufgrund der lebzeitigen Übertragung mit der Hofübertragung nicht mehr zum Nachlass gehört. Damit darf er bei der Berechnung des Pflichtteils keine Berücksichtigung mehr finden.

Im Gesetz besteht kein Anhaltspunkt dafür, den Pflichtteilsanspruch des enterbten Ehegatten, der erst mit dem Tod des Erblassers entstehe, unter Berücksichtigung des Wertes des zu Lebzeiten des Erblassers übertragenen Hofes zu berechnen. Hierfür gebe es auch kein Bedürfnis, da die Hofübertragung mit Rücksicht auf das Zustimmungserfordernis des Ehegatten gemäß § 1365 BGB regelmäßig nicht ohne Mitwirkung des Ehegatten erfolgen kann und dem Ehegatten – so wie jedem enterbten Pflichtteilsberechtigten – der im Gesetz vorgesehene Pflichtteilsergänzungsanspruch bleibe. Der letztgenannte Anspruch scheidet hier aber schon deshalb aus, weil die Übertragung des Hofes mehr als zehn Jahre zurückliege.

Quelle: Juris AG

Anwaltskanzlei für Erbrecht & Unternehmensnachfolge
Stuttgart & Heilbronn

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