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10. September 2020 - erstellt von Dominik Görtz
Kündigungsfristen für Geschäftsführer

Für Geschäftsführer gelten lediglich die Kündigungsfristen nach § 621 BGB

Das BAG hat kürzlich entschieden, dass Geschäftsführer, soweit sie nicht als Arbeitnehmer einzustufen sind, sich nicht auf die – in der Regel längeren – Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 1 und Abs. 2 BGB berufen können.

Für Geschäftsführer anwendbar ist daher allein § 621 BGB, der bestimmt, dass sich die Kündigungsfrist nach der Bemessung der Vergütung (wöchentlich/monatlich etc.) richtet.

Die Kündigungsfrist ist nach Beachtung dieser Grundsätze in der Regel deutlich kürzer, als die herrschende Meinung durch die Annahme der Geltung des § 622 BGB auch für Geschäftsführer bisher angenommen hat.

Geschäftsführer sollten daher bereits im Anstellungsvertrag Vorsorge treffen (z.B. Vereinbarung der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, Vereinbarung langer Kündigungsfristen und/oder hohe Abfindungssummen im Kündigungsfalle).

 

 

Jasmin Braunisch
-Rechtsanwältin-

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