Für Geschäftsführer gelten lediglich die Kündigungsfristen nach § 621 BGB
Das BAG hat kürzlich entschieden, dass Geschäftsführer, soweit sie nicht als Arbeitnehmer einzustufen sind, sich nicht auf die – in der Regel längeren – Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 1 und Abs. 2 BGB berufen können.
Für Geschäftsführer anwendbar ist daher allein § 621 BGB, der bestimmt, dass sich die Kündigungsfrist nach der Bemessung der Vergütung (wöchentlich/monatlich etc.) richtet.
Die Kündigungsfrist ist nach Beachtung dieser Grundsätze in der Regel deutlich kürzer, als die herrschende Meinung durch die Annahme der Geltung des § 622 BGB auch für Geschäftsführer bisher angenommen hat.
Geschäftsführer sollten daher bereits im Anstellungsvertrag Vorsorge treffen (z.B. Vereinbarung der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, Vereinbarung langer Kündigungsfristen und/oder hohe Abfindungssummen im Kündigungsfalle).
Jasmin Braunisch
-Rechtsanwältin-