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17. April 2019 - erstellt von Dominik Görtz
Kaufrecht: Neue EU-Richtlinie für den Warenhandel

Kaufrecht: Neue EU-Richtlinie auf der Zielgeraden Das Europäische Parlament und der Europäischen Rat haben sich auf einen Kompromiss der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenhandels geeinigt. Demnach soll nun gesamte Warenhandel, nicht nur der Online- und Fernabsatzvertrieb, von der Richtlinie erfasst sein. Das heißt, die Richtlinie findet Anwendung auf alle b2c-Kaufverträge von Waren, gleich ob im Einzelhandel vor Ort, online oder über sonstige Fernabsatz-Kommunikation. Auch Waren mit digitalen Komponenten (z.B. Smart-Watches) fallen nach der neuesten Fassung unter die Richtlinie. Zielsetzung Die Richtlinie soll den grenzüberschreitenden Handel für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) fördern, indem das Verbrauchervertrauen gestärkt und Rechtssicherheit für Unternehmen geschaffen wird. Nach Art. 3 der Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten keine von den Bestimmungen der Richtlinie abweichenden Vorschriften aufrechterhalten oder einführen; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Vorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus. Lediglich für einzelne Bereiche sind Ausnahmen vorgesehen. Beweislastumkehr verlängert Eine wesentliche Änderung wird die deutliche Ausdehnung der Beweislastumkehr auf ein Jahr zugunsten des Verbrauchers und zum Nachteil der Händler bedeuten. Das heißt konkret, dass wenn der Mangel innerhalb eines Jahres nach der Lieferung oder Bereitstellung auftritt, davon auszugehen ist, dass er von Anfang an bestanden hat. Käufer müssen unter diesen Voraussetzungen somit nicht nachweisen, dass das Produkt schon bei Gefahrübergang mangelhaft war. Vertragsmäßigkeit von Waren Die Richtlinie statuiert auch Voraussetzungen für die Vertragsmäßigkeit von Waren. So kann zum Beispiel eine unsachgemäße Montage als Vertragswidrigkeit angesehen werden. Gewährleistungsfrist Zusätzlich zu der Gewährleistungsfrist von 2 Jahren sind Vorschriften über gewerbliche Garantien für Verbraucher vorgesehen. Mängelrüge für Verbraucher Die Mitgliedstaaten können außerdem Bestimmungen beibehalten oder einführen, nach denen der Verbraucher zur Inanspruchnahme seiner Rechte den Verkäufer innerhalb eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem er die Vertragswidrigkeit festgestellt hat, über diese Vertragswidrigkeit unterrichten muss. Die nächsten Schritte Die Einigungsfassung der Richtlinie wird nun den EU-Ministern zur formalen Genehmigung vorgelegt. Sie wird innerhalb von 20 Tagen ab Veröffentlichung im offiziellen Amtsblatt der EU in Kraft treten und muss von den Mitgliedsstaaten innerhalb von maximal zweieinhalb Jahren umgesetzt werden. Die Richtlinie selbst gilt zunächst nicht unmittelbar und zwingend. Dafür bedarf es der Umsetzung in nationales Recht. Ob die Zielsetzungen dann erreicht werden können, bleibt abzuwarten.

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