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27. Februar 2020 - erstellt von Dominik Görtz
Handel mit Batterien – Abmahnung bei fehlender Nichtanzeige beim Umweltbundesamt

Die Nichtanzeige des Handels von Batterien beim Umweltbundesamt nach dem Batteriegesetz (BattG) ist abmahnfähig[1].

Der Bundesgerichtshof hat entschieden[2], dass die Nichtanzeige des Inverkehrbringens von Batterien beim Umweltbundesamt wettbewerbswidrig ist und als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden kann.

Bevor Batterien im Inland in den Verkehr gebracht werden dürfen, obliegt es dem jeweiligen Batterienhersteller, dies gegenüber dem Umweltbundesamt anzuzeigen (§ 4 Abs. 1 BattG). Als Hersteller im Sinne des BattG gilt nicht nur ein Produzent von Batterien, sondern jeder, der unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerblich Batterien erstmals in den Verkehr bringt.

Händler und Distributoren

Auch Vertreiber oder Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbieten, die sich nicht oder nicht ordnungsgemäß angezeigt haben, gelten als Hersteller im Sinne des BattG.

Anspruch auf Unterlassung

Im o.g. Verfahren handelte die Beklagte mit batteriebetriebenen Taschenlampen, welche von ihr in Deutschland in den Verkehr gebracht, jedoch nicht beim Umweltbundesamt angezeigt wurden. Die klagende Mitbewerberin verlangte daher Unterlassung – mit Erfolg.

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

Der BGH hat in seinem Urteil entschieden, dass es sich bei der Anzeigepflicht um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, die dem Schutz von Mitbewerbern diene, handele. Das in § 3 Abs. 3 BattG geregelte Verkehrsverbot für Batterien, deren Inverkehrbringen dem Umweltbundesamt nicht angezeigt wurde, erschöpfe sich nicht nur darin, den Marktzugang zu regeln und umweltbezogene Belange im Interesse der Allgemeinheit zu schützen. Es solle auch verhindern, dass nicht registrierte Hersteller die mit der Rücknahme und Verwertung oder Beseitigung von Altbatterien verbundenen Kosten zu Lasten der anderen Hersteller sparen.

Zusammenfassung

Wer als Hersteller von Batterien gilt, muss dies dem Umweltbundesamt gegenüber anzeigen. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert einerseits kostspielige Abmahnungen von Mitbewerbern. Diese können die Anzeige im öffentlich einsehbaren Batterie-Melderegister ohne großen Aufwand überprüfen. Andererseits handelt es sich bei dem Verstoß gegen die Anzeigepflicht um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden kann.


[1] Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren(Batteriegesetz – BattG).

[2] BGH, Urteil vom 28.11.2019 (Az. I ZR 23/19).

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