Verpackungsgesetz
Auch Verkäufer können Hersteller im Sinne des VerpackGs sein– mit allen Konsequenzen. Seit Jahresbeginn gilt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG), das zahlreiche neue und geänderte Verpflichtungen enthält, insbesondere für „Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“. Soweit ein Verkäufer Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringt, gilt er grundsätzlich als „Hersteller“ im Sinne des VerpackG. Auch ausländische Shop-Betreiber aus dem EU- oder Nicht-EU-Ausland, die direkt an private Endverbraucher in Deutschland liefern, also ohne einen in Deutschland ansässigen Zwischenhändler, gelten nach dem VerpackG als Hersteller.
Deutschland liefern, also ohne einen in Deutschland ansässigen Zwischenhändler, gelten nach dem VerpackG als Hersteller.
Das gilt aber nur, wenn es um „systembeteiligungspflichtige Verpackungen“ geht.
Dies sind mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen und – das ist neu – auch Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Unter den Überbegriff der Verkaufsverpackungen fallen auch Service- und Versandverpackungen. Konkret handelt es sich hierbei um Produktverpackungen, wie den Farbeimer, die Einkaufstüte oder den Versandkarton mit seiner Styroporfüllung. Umverpackungen wiederum sind Verpackungen, die mehrere Verkaufseinheiten enthalten, also beispielsweise Eiskartons, die mehrere Eis am Stiel enthalten und dem Endverbraucher im Supermarkt zum Verkauf angeboten werden.
Wichtig: Die Voraussetzung, dass die Verpackung typischerweise als Abfall beim privaten Endverbraucher anfallen muss, wird nicht einzelfallbezogen beurteilt, sondern objektiviert mit Hilfe eines von der neuen Zentralen Stelle Verpackungsregister veröffentlichten Kataloges. Ein Händler kann daher nicht mehr einwenden, dass seine Verpackungen nur an gewerbliche Kunden geliefert werden. Soweit der Katalog der Zentralen Stelle zum Beispiel wegen des Fassungsvermögens der Verpackung von einer Systembeteiligungspflicht ausgeht, liegt eine solche Verpackung vor. So soll verhindert werden, dass Verpackungen weg- oder umdefiniert werden, um die Systembeteiligungspflicht zu umgehen.
Die Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen müssen sich nicht nur bei einem oder mehreren dualen Systemen registrieren, sondern zusätzlich im Verpackungsregister Lucid. Andernfalls dürfen sie die mit Ware befüllten Verpackungen nicht in Verkehr bringen und nachfolgende Vertreiber dürfen diese nicht mehr zum Verkauf anbieten.
Alle Daten, die der Hersteller dem dualen System zur Verfügung stellt, müssen danach ebenfalls zwingend an die Zentrale Stelle gemeldet werden, die sogenannte „Doppelmeldung“. Dies kann online unter www.verpackungsregister.org geschehen. Dafür gibt es verschiedene Rubriken:
• initiale Planmengenmeldung
• unterjährige Mengenmeldung (Mengenschätzungen),
• Jahresabschlussmengenmeldung (Ist-Mengen)
• Nachtragsmengenmeldung (Mengenanpassung nach oben)
• Abzugsmengenmeldung (Reduzierung nur wegen Beschädigung oder Unverkäuflichkeit).
Sofern bei Überschreiten der unveränderten Bagatellgrenzen eine Verpflichtung besteht, muss die Abgabe der Vollständigkeitserklärung nun bis zum 15. Mai eines jeden Jahres erfolgen. Registrierte Prüfer für die erforderlichen Prüfberichte sind in veröffentlichten Prüferregistern einsehbar.
Das VerpackG sieht nur eng geregelte Ausnahmen vor, zum Beispiel wenn die tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht und durch geeignete Anreizsysteme gefördert werden. Werden Verpackungen nur außerhalb Deutschlands in Verkehr gebracht oder sind Einweggetränkeverpackungen, die der Pfandpflicht unterliegen, sowie Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Güter betroffen, sind die vorstehenden Pflichten ebenfalls nicht zu beachten. Schließlich können Letztvertreiber von Serviceverpackungen die Pflichten nach dem VerpackG auf den Vorvertreiber der Verpackung übertragen. Der Letztvertreiber sollte dann jedoch auf einen Vermerk der Pflichtenübernahme durch den Vorvertreiber auf den zugehörigen Rechnungen oder Lieferscheinen oder in einem gesonderten Vertrag Wert legen.
Eine falsch oder gar nicht abgegebene Vollständigkeitserklärung oder Registrierung kann ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro nach sich ziehen, bei unterlassener oder mangelhafter Systembeteiligung können sogar bis zu 200.000 Euro verhängt werden. Je fehlender beziehungsweise nicht korrekter Datenmeldung können die Behörden außerdem eine Zahlung von bis zu 10.000 Euro verlangen. Zu unterschätzen ist auch nicht das Risiko einer Abmahnung durch Wettbewerber, da das Register nun öffentlich einsehbar ist.
Jasmin Braunisch
Rechtsanwältin