Die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Beschluss vom 06.06.2018, Az. 1 BvR 1375/14) kann als Katalysator für die von der Großen Koalition für die kommende Legislaturperiode geplante Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes dienen.
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar das in § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG enthaltene Vorbeschäftigungsverbot als verfassungsgemäß eingestuft, allerdings hat es die vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene inhaltliche Auslegung dieser Norm dahingehend, dass das Vorbeschäftigungsverbot lediglich einen Zeitraum von drei Jahren meine, als verfassungswidrig eingestuft und damit die seit längerer Zeit existierende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur zeitlichen Beschränkung des Vorbeschäftigungsverbots gekippt.
Demnach darf mit einem Arbeitnehmer, der jemals zuvor bei demselben Arbeitgeber in irgendeiner Form – befristet oder unbefristet – beschäftigt war, kein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag wirksam geschlossen werden. Jede Vorbeschäftigung steht damit generell dem Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages entgegen.
Diese Rechtsprechungsänderung wird eine enorme Auswirkung auf die Praxis haben und den Gesetzgeber womöglich zu einem schnelleren Handeln zwingen, als ursprünglich geplant, so dass demnächst mit der Umsetzung der Änderungen zum TzBfG zu rechnen ist. Bis diese Fragen jedoch durch den Gesetzgeber geklärt sind, empfiehlt es sich bei jeder befristeten Einstellung von Arbeitnehmern vorab die Historie von deren Vorbeschäftigung ganz genau zu prüfen, um die Unwirksamkeit der Befristung ausschließen zu können.
Natalia Dinnebier
Rechtsanwältin