Voraussichtlich zum 01. Juli oder 01.August 2018 wird die Gesellschafterlistenverordnung in Kraft treten, welche Neuerungen zur Errichtung von Gesellschafterlisten enthält. So werden durch die Verordnung insbesondere die Angaben zur Nummerierung der GmbH-Geschäftsanteile und zu den Prozentangaben präzisiert sowie eine neuerliche Veränderungsspalte eingeführt.
„Neuerungen“
- Eine für einen Geschäftsanteil einmal vergebene Nummer darf nicht für einen anderen Geschäftsanteil verwendet werden (Nummerierungskontinuität). Zur Bereinigung unübersichtlich gewordener Gesellschafterlisten dürfen Geschäftsanteile in einer Bereinigungsliste nummeriert werden.
- Die Gesellschafterliste ist um eine Veränderungsspalte zu ergänzen. In die Veränderungsspalte sollen eingetragen werden:
a) die Teilung von Geschäftsanteilen,
b) die Zusammenlegung von Geschäftsanteilen,
c) die Einziehung von Geschäftsanteilen,
d) die Kapitalerhöhung mit Ausgabe neuer Geschäftsanteile,
e) die Kapitalerhöhung mit Aufstockung der Geschäftsanteile,
f) die Kapitalherabsetzungen,
g) der Anteilsübergang. - Die im Zusammenhang mit der Beteiligungsquote darzulegenden Prozentangaben dürfen bis auf eine Dezimalstelle gerundet werden. Eine Abrundung auf 0,0 Prozent, 25,0 Prozent oder 50,0 Prozent ist nicht zulässig.
Mit Inkrafttreten der Gesellschafterlistenverordnung sind die von dieser gemachten Vorgaben bei der Errichtung neuerlicher Gesellschafterlisten zwingend zu berücksichtigen und umzusetzen, um eine rasche Eintragung der Änderung der Gesellschafterstruktur in das Handelsregister zu erreichen.
Axel Steiner
Rechtsanwalt