Derzeit kann nicht mehr von einem Versorgungsengpass für partikelfiltrierende Halbmasken gesprochen werden. Daher haben die Marktüberwachungsbehörden der Länder am 6. August 2020 beschlossen, den Prüfgrundsatz für Corona SARS-Cov-2 Pandemie Atemschutzmasken Rev. 2 vom 02.06.2020 ab dem 1. Oktober 2020 von der Homepage der ZLS zu nehmen. Da spätestens ab dem 1. Oktober 2020 die Voraussetzungen für Ausnahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 MedBVSV nicht mehr vorliegen, werden die Marktüberwachungsbehörden keine Bestätigungen der Verkehrsfähigkeit von Gesichtsmasken ausstellen.