Keine analoge Anwendung der Ausschlusstatbestände des § 89b Abs. 3 HGB
Der 7. Senat des Bundesgerichtshofs (nachfolgend: BGH) hat mit Urteil vom 5.11.2020, Az.: VII ZR 188/19 unter Aufgabe und Abkehr der bisherigen Rechtsprechung des 8. BGH-Senats (hierzu: BGH Urteil vom 28.02.2007, Az.: VIII ZR 30/06; BGHZ 171, 192; BGH Urteil vom 28.04.1999, Az.: VIII ZR 354/97, BGHZ 141, 248; BGH Urteil vom 13.12.1995, Az.: VIII ZR 61/95) entschieden, dass die Ausschlusstatbestände des § 89b Abs. 3 HGB nicht analogiefähig sind.
§ 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB besagt:
„dass ein Ausgleichsanspruch dann nicht besteht, wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, dass ein Verhalten des Unternehmers hier-zu begründeten Anlass gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung sei-ner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann.“
Die Klägerin, eine GmbH, machte gegen die Beklagte einen Handelsvertreterausgleichsanspruch gem. § 89b HGB geltend. Sie war aufgrund eines Versicherungs-Agenturvertrages für die Beklagte als Handelsvertreterin tätig gewesen. Ein Nachtrag enthielt eine Regelung mit auflösender Bedingung, wonach der Fall eines Gesellschafter- bzw. Geschäftsführerwechsels auf Seiten des Vertragspartners Vertragsbeendigung führt. Das Landgericht hatte den Ausgleichsanspruch der Klägerin aufgrund einer analogen Anwendung des § 89b Abs. 3 HGB für ausgeschlossen erachtet und die auf Zahlung des Handelsvertreterausgleichs gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin war erfolglos geblieben. Die Revision beim BGH führt mit der nachfolgend dargestellten Auffassung zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
Zur Begründung führte der BGH aus, dass eine richtlinienkonforme Auslegung von § 89b Abs. 3, insbesondere § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB, im Hinblick auf Art. 18 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18.12.1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten betreffend die selbstständigen Handelsvertreter geboten sei. Nach dieser Auslegung bestehe ein generelles Analogieverbot, welches auch für die hier vorliegende Konstellation Anwendung finden müsse, in der ein Handelsvertretervertrag eine auflösende Bedingung für den Fall des Ausscheidens eines Geschäftsführers oder Gesellschafters aus der als GmbH organisierten Handelsvertreterin vorsieht und welche zur Vertragsbeendigung bei Eintritt dieser auflösenden Bedingung führt.
Gem. Art. 18 der Handelsvertreter-Richtlinie besteht der Anspruch je nach nationaler Ausgestaltung auf Ausgleich bzw. Schadensersatz in den drei dort genannten Fällen nicht:
• Beendigung des Vertrages durch den Unternehmer wegen eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters.
• Beendigung des Vertrages durch den Handelsvertreter, es sei denn, die Beendigung ist auf Umstände zurückzuführen, die dem Unternehmer zuzurechnen sind oder weil dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit billigerweise nicht zugemutet werden kann.
• Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag, wenn eine entsprechende Vereinbarung mit dem Unternehmer dies untersagt.
Der Europäische Gerichtshof (nachfolgend: EuGH) hat in seinem Urteil vom 19.04.2018 – Rs. C-645/16 zur Auslegung der Handelsvertreter-Richtlinie entschieden, dass die dortigen Bestimmungen zum Ausschluss des Ausgleichsanspruch als Ausnahme eng auszulegen sind und sich hieraus ein Analogieverbot ergibt. Es verbietet sich, die Ausschlusstatbestände auf nicht ausdrücklich vorgesehene Gründe auszudehnen.
Ergänzend stellte der BGH fest, dass für eine analoge Anwendung auch gar kein Bedürfnis bestehe, da besondere Umstände des Einzelfalles, die nicht die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Ausgleichsanspruches gem. § 89b Abs. 3 HGB erfüllen, jedenfalls im Rahmen einer Billigkeitsprüfung gem. § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB zu berücksichtigen wären.